Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In Zeile 98 sind Vermögensminderungen einzutragen, die sich nach § 8b Abs. 3 Sätze 3 ff. KStG nicht auswirken dürfen. In dem die Beträge von den steuerfreien Einkünften abgezogen werden, vermindert sich im Ergebnis der Betrag, der gem. Zeile 107 abzuziehen ist; damit werden diese Beträge im Ergebnis besteuert.
Dies betrifft folgende Vermögensminderungen:
- Vermögensminderungen aus Veräußerungen von Anteilen an Körperschaften;
- Vermögensminderungen aus der Auflösung von Körperschaften;
- Vermögensminderungen aus der Herabsetzung des Nennkapitals von Körperschaften;
- Vermögensminderungen aus Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen.
Zu den in diese Zeile einzutragenden Gewinnminderungen gehören auch Darlehensverluste und Wertberichtigungen bzw. Vermögensverluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehen an eine Körperschaft, aus einem sonstigen Rückgriff eines Darlehensgebers aufgrund von Darlehen sowie aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 4, 7 KStG). Betroffen sind Darlehen, Sicherheiten und vergleichbare Rechtshandlungen, die ein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person einer Körperschaft gewährt hat, an der der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt ist. Diese Darlehen, Sicherheiten und sonstigen Rechtshandlungen werden damit der Beteiligung selbst gleichgestellt. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn auch ein fremder Dritter der Körperschaft das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte. Bei dieser Prüfung sind nur die eigenen Sicherungsmittel der darlehensnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen.
Sofern eine entsprechende Vermögensminderung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer REIT-AG steht, hat eine Hinzurechnung nur zu erfolgen, soweit die Vermögensminderung auf einer Ausschüttung von steuerlich vorbelasteten Gewinnen beruht (§ 19a Abs. 1 Satz 1, 2 REITG). Nur diese infolge von Ausschüttungen von vorbelasteten Einkünften entstandenen ausschüttungsbedingten Vermögensminderungen sind steuerlich nicht abziehbar und in dieser Zeile hinzuzurechnen, da die Ausschüttung aus steuerlich vorbelasteten Gewinnen des REIT nicht steuerpflichtig ist.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, sind diese Beträge auch in Zeile 18 der Anlage OT des Organträgers einzutragen.