In dieser Zeile sind die verrechenbaren Verluste gem. § 15a EStG abzuziehen, die durch Anwachsung bei der Körperschaft entstanden sind, zu berücksichtigen sind. Derartige Verluste können nur bei Personengesellschaften entstehen. Allerdings können sie im Wege der Anwachsung auf eine Körperschaft übertragen werden, wenn sie zuvor bei der anwachsenden Personengesellschaft bestanden haben. Ein originäres Entstehen von § 15a-Verluste bei Körperschaften ist nicht möglich.

Sind bei einer Personengesellschaft § 15a-Verluste entstanden und wächst diese Personengesellschaft auf die Körperschaft an, so sind auch die § 15a Verluste zu übernehmen. Die Anwachsung ist ein steuerliches "Nullum". Daher müssen die § 15a-EStG Verluste auch bei der aufnehmenden Körperschaft weiter geführt werden, auch wenn die Regelung eigentlich nur für Personengesellschaften Anwendung findet.

Nicht zu erfassen sind verrechenbare § 15a-Verluste, die der Körperschaft über eine Personengesellschaft zuzurechnen sind. Diese sind in Zeile 13 ff. zu berücksichtigen. Verluste eines typisch stillen Gesellschafters sind ebenfalls nicht in Zeile 179a, sondern in Zeile 38, 39 zu erfassen.

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