Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In den Zeilen 76–81 wird die Anpassung an das nach der Durchführung der Verschmelzung oder Spaltung tatsächlich vorhandene Nennkapital dargestellt. Ist der übertragende Rechtsträger nicht an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt (Fall der Zeile 67), ist hier die im Rahmen der Verschmelzung oder Spaltung bei dem übernehmenden Rechtsträger erfolgte Erhöhung des Nennkapitals darzustellen. Ist der übertragende Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt, wurde das ganze Nennkapital aufgelöst (Zeile 68), sodass es jetzt neu zu bilden ist.
Im Zuge der Verschmelzung oder Spaltung kann das Nennkapital der übernehmenden Körperschaft unter Verwendung von Rücklagen erhöht werden. Der Betrag der Erhöhung des Nennkapitals ergibt sich aus dem Verschmelzungs- bzw. Spaltungsbeschluss.
Nach § 29 Abs. 4 KStG ist für die Kapitalerhöhung § 28 Abs. 1 und 3 KStG anzuwenden. Das bedeutet, dass für die Erhöhung des Nennkapitals in erster Linie das steuerliche Einlagekonto zu verwenden ist, danach sonstige Rücklagen, die dann den Sonderausweis erhöhen. Dies wird in den Zeilen 76–81 dargestellt.
Bei der Darstellung in Zeile 76 wird danach unterschieden, ob der übertragende an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt, oder ob der übertragende an dem übernehmenden Rechtsträger beteiligt ist. Im ersten Fall ist nur eine Anpassung aufgrund einer Erhöhung des Nennkapitals durch Verschmelzung oder Spaltung darzustellen, im zweiten Fall ist das gesamte Nennkapital neu zu bilden.
Entsprechend ist in Zeile 76 in Vorspalte 2 im Fall, dass der übertragende Rechtsträger an dem übernehmenden Rechtsträger nicht beteiligt ist, der Betrag der im Zuge der Verschmelzung oder Spaltung durchgeführten Nennkapitalerhöhung einzutragen. Im Fall der Beteiligung der übertragenden an der übernehmenden Körperschaft ist in der Vorspalte das gesamte Nennkapital einzutragen, das nach der Verschmelzung bzw. Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft vorhanden ist.
Die Eintragungen dienen der Prüfung, inwieweit das Nennkapital aus dem steuerlichen Einlagekonto bzw. aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Sonderausweis) gebildet worden ist. Daher sind solche Kapitalerhöhungen nicht in Zeile 76 zu erfassen, bei denen das Nennkapital von den Gesellschaftern zugeführt wurde, also die Fälle der Kapitalerhöhung durch Barzahlung oder durch Sacheinlage.