Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 21 ist von Eigenbetrieben auszufüllen, also von Betrieben, die organisatorisch und finanziell von der Trägerkörperschaft getrennt geführt werden und daher finanztechnisch ein Sondervermögen darstellen. Bei ihnen gelten nicht alle Gewinne als ausgeschüttet, weil der Träger auf diese Gewinne ohne einen Auskehrungsbeschluss nicht zugreifen kann. Vielmehr unterliegen nur tatsächlich an die Trägerkörperschaft überführte Beträge der Kapitalertragsteuer. Das gilt unabhängig davon, ob die Zwecke des Eigenbetriebs ohne die Rücklagenbildung auf Dauer erreicht werden können oder nicht.
In dieser Zeile sind also Beträge nicht zu erfassen, bei denen die Überführung in den allgemeinen Haushalt noch nicht beschlossen worden ist, und die auch nicht ohne einen entsprechenden Beschluss an die Trägerkörperschaft überführt worden sind. Diese Beträge gelten nicht als ausgeschüttet, sondern als in die Rücklage eingestellt. Der Betrag in der Vorspalte enthält damit diejenigen Teile des Gewinns nicht, die bei dem Betrieb gewerblicher Art verbleiben und daher nicht als ausgeschüttet gelten.
In Zeile 21 einzutragen sind Gewinne, deren Überführung in den Haushalt der Trägerkörperschaft beschlossen wurde. Es kann sich dabei um Gewinne des laufenden Wirtschaftsjahrs oder um thesaurierte Gewinne früherer Wirtschaftsjahre handeln. Es wird auf den Überführungsbeschluss abgestellt, weil sich die Trägerkörperschaft ab diesem Zeitpunkt die Beträge verschaffen kann, also bereits ein Zufluss vorliegt. Ebenfalls einzutragen sind tatsächlich im laufenden Wirtschaftsjahr erfolgte Überführungen, die nicht auf einem entsprechenden Überführungsbeschluss beruhten. Schließlich sind bestimmte Kapitalherabsetzungen, bei denen das Nennkapital zurückgezahlt worden ist, als kapitalertragsteuerpflichtige Auskehrungen einzutragen. Dies betrifft nach Landesrecht zulässige Kapitalherabsetzungen, wenn die Auszahlung an den Träger im Herabsetzungsbeschluss nicht vorgesehen war, und nach landesrechtlichen Vorschriften nicht zulässige Kapitalherabsetzungen, bei denen das Kapital an den Träger zurückgezahlt wurde. Nach Landesrecht zulässige Kapitalherabsetzungen, bei denen im Ausschüttungsbeschluss die Auskehrung an den Träger vorgesehen waren, unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer und sind daher nicht in Zeile 21 zu erfassen (zu diesen Fällen Zeile 32).