Die Zeilen 27–30 enthalten Daten der Organgesellschaft, die für die Durchführung der Zinsschranke nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG auf der Ebene des Organträgers erforderlich sind.[1]

Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bilden Organträger und Organgesellschaft für Zwecke der Zinsschranke nur einen einzigen Betrieb. Die für die Zinsschranke maßgebenden Faktoren der Organgesellschaften sind daher dem Organträger zuzurechnen. Es wird auf der Ebene des Organträgers entschieden, in welcher Höhe die Zinsaufwendungen abzugsfähig sind. Zu diesem Zweck werden diese Daten gesondert nach § 14 Abs. 5 KStG festgestellt. Die Daten werden in die Zeilen 30–32 der Anlage OT des Organträgers übernommen.

Obwohl Organträger und Organgesellschaft nur "einen" Betrieb bilden, vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass auch Zinsaufwendungen und Zinserträge zu berücksichtigen sind, die aus Darlehensverhältnissen zwischen Organträger und Organgesellschaft entstehen. Die entsprechenden Daten sind daher ebenfalls in den Zeilen 27 ff. zu erfassen.

Die Zinsaufwendungen werden in Zeile 30 der Anlage OT übertragen und von dort über Zeile 12 der Anlage Zinsschranke in Zeile 178 der Anlage GK des Organträgers bei dessen Einkommensermittlung hinzugerechnet. Die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen erfolgt in der Anlage Zinsschranke; die abzugsfähigen Zinsen werden aus Zeile 24 der Anlage Zinsschranke in Zeile 179 der Anlage GK des Organträgers übertragen.

Soweit Verluste bei der Organgesellschaft nach § 8c KStG zu kürzen sind, ist in den Zeilen 27-30 jeweils der gekürzte Betrag einzutragen. In diesen Zeilen zu erfassen sind auch Beträge, die der Organgesellschaft über vermögensverwaltende Personengesellschaften zuzurechnen sind; insoweit ist die Anlage FE-OT nicht zu verwenden, da vermögensverwaltende Personengesellschaften keine Organträger sein können.

Die Beträge der Zeilen 27–30 werden nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

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