Da der Organkreis als "ein" Betrieb gilt, ist für ihn ein einheitliches EBITDA zu errechnen. Das ist unproblematisch, soweit das Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zugerechnet wird. Da bei der EBITDA-Ermittlung bei Kapitalgesellschaften der "maßgebliche Gewinn" nach § 8a Abs. 1 Satz 1 KStG durch das "maßgebliche Einkommen" ersetzt wird, ist der Wert des einheitlichen "Einkommens des Organkreises" auf der Ebene des Organträgers verfügbar. Nicht darin enthalten ist jedoch das eigene, von der Organgesellschaft zu versteuernde Einkommen. Dieses muss dem "Einkommen des Organkreises" hinzugerechnet werden. Diesem Zweck dient die Eintragung in Zeile 34. Der Betrag wird nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.

Erfasst werden die Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner und ein Übertragungsgewinn bei Verschmelzung und Aufspaltung der Organgesellschaft. Beides hat die Organgesellschaft als eigenes Einkommen selbst zu versteuern, ist in dem "Einkommen des Organkreises" also noch nicht enthalten. Vgl. jedoch die abweichende Rechtsprechung des BFH bei Zeile 17 der Anlage OG. Einzutragen ist der Betrag der Zeile 53 der Anlage ZVE der Organgesellschaft.

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