Vor Zeilen 270–271
In den vom Organträger auszufüllenden Zeilen 270, 271wird der Bilanzgewinn um die handelsrechtliche Gewinnabführung korrigiert. Handelsrechtlich werden die Ergebnisse der Organgesellschaften an den Organträger abgeführt, der handelsrechtliche Bilanzgewinn des Organträgers enthält also bereits die Organergebnisse. Steuerrechtlich wird die Ergebnisabführung jedoch durch die Einkommenszurechnung ersetzt. Bevor die Einkommen der Organgesellschaften dem Organträger zur Versteuerung zugewiesen werden können, müssen daher deren Bilanzergebnisse um die handelsrechtliche Gewinnabführung bereinigt werden, um Doppelerfassungen zu vermeiden. Dies geschieht in den Zeilen 270, 271. Die steuerliche Einkommenszurechnung erfolgt nach der Ermittlung des dem Organträger zuzurechnenden und gesondert festzustellenden Organeinkommens in der Anlage OG (Zeile 18) und der Korrektur um rechtsformabhängige Steuerbefreiungen in der Anlage OT (Zeile 25) nicht in Anlage GK, sondern in der Anlage ZVE (Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft: Abzug bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft; Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers: Hinzurechnung bei der Einkommensermittlung des Organträgers).
Durch die Korrektur um die handelsrechtliche Ergebnisabführung in Zeilen 270, 271der Anlage GK wird auch die richtige Basis für die Ermittlung des Höchstbetrags des Spendenabzugs geschaffen. Die Höhe des Spendenabzugs richtet sich nach dem jeweils "eigenen" Ergebnis von Organträger und Organgesellschaft (Anlage Z).
Zeile 270
In dieser Zeile ist der Betrag des handelsrechtlich aufgrund des Gewinnabführungsvertrags an den Organträger abgeführten Gewinns einzutragen, soweit diese Gewinnabführung im Bilanzgewinn des Organträgers (Zeilen 11) enthalten ist. Die Gewinnabführung ist bei der Einkommensermittlung des Organträgers abzuziehen, da sie durch die Einkommenszurechnung ersetzt wird. Die handelsrechtliche Gewinnabführung ist daher bei der steuerrechtlichen Einkommensermittlung des Organträgers auszuscheiden und durch die Einkommenszurechnung zu ersetzen. Daher ist ein positiver Betrag (d. h. Gewinnabführung von der Organgesellschaft) abzuziehen. Negative Beträge, d. h. Verlustausgleichszahlungen des Organträgers an die Organgesellschaft, sind nicht in Zeile 270, sondern in Zeile 271 zu erfassen.
Zeile 271
In Zeile 271 ist der Betrag des handelsrechtlich vom Organträger übernommenen Verlusts der Organgesellschaft einzutragen, soweit dieser Jahresfehlbetrag im Bilanzgewinn des Organträgers (Zeile 11) enthalten ist. Auch die handelsrechtliche Verlustübernahme ist steuerrechtlich durch die Zurechnung des (negativen) Einkommens der Organgesellschaft zu ersetzen.
Zeile 272
In diese Zeile sind vom Organträger geleistete Ausgleichszahlungen einzutragen (zu den von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen Zeile 14 der Anlage OG). Der Betrag ist nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.
Die Ausgleichszahlungen dürfen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 9 EStG das Einkommen nicht mindern. Sie sind also, soweit sie den Bilanzgewinn gemindert haben, bei der Einkommensermittlung wieder hinzuzurechnen. Zu erfassen ist der Nettobetrag der Ausgleichszahlung ohne Steuerbelastung, also der Betrag, der den Gewinn des Organträgers gemindert hat. Die Steuerbelastung kann diesen Gewinn des Organträgers nicht gemindert haben, da die Versteuerung nach § 16 KStG bei der Organgesellschaft, nicht bei dem Organträger, erfolgt (Zeile 16 der Anlage OG).
Die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen unterliegen der Kapitalertragsteuer.
Zeilen 273–274
In den Zeilen 273, 274 ist die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme des Organträgers um die Auswirkungen eines organschaftlichen Ausgleichspostens mit Ursache in organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG zu korrigieren. Diese Regelung besteht aber nur für Mehr- bzw. Minderabführungen vor dem 31.12.2021. Der Aufwand aus der Auflösung aktiver und der Bildung passiver Ausgleichsposten darf das steuerliche Ergebnis nicht mindern (Zeile 273). Entsprechend darf der Ertrag aus der Bildung aktiver und der Auflösung passiver Ausgleichsposten das steuerliche Ergebnis nicht erhöhen; diese Beträge sind daher abzuziehen (Zeile 274).
Zu steuerlichen Ausgleichsposten in der Bilanz des Organträgers führen Mehr- oder Minderabführungen in organschaftlicher Zeit durch die Organgesellschaft. Diese Mehr- oder Minderabführungen sind in den Zeilen 21a, 21b der Anlage OG der Organgesellschaft enthalten.
Die Korrektur hat nur zu erfolgen, soweit sich Aufwand und Ertrag im Steuerbilanzgewinn niedergeschlagen haben.
Durch die Korrektur in den Zeilen 273, 274 werden somit die Auswirkungen der Ausgleichsposten auf den Bilanzgewinn bei der Einkommensermittlung neutralisiert. Die Versteuerung der den Ausgleichsposten zugrunde liegenden Vorgänge erfolgt durch die Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft.
Die steuerneutrale Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten erfolgen nur während des Bestehens der Organschaft. Mi...