Zeile 296
In dieser Zeile werden zunächst alle Zinsaufwendungen, die den Gewinn handels- oder steuerbilanziell (Zeile 11) verringert haben, hinzugerechnet. Dies dient der korrekten Anwendung der Zinsschranke. Besteht Organschaft, sind diese Zeilen nur von dem Organträger auszufüllen, bei Organschaftsketten von dem obersten Organträger, da die Zinsschranke nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist.
Zunächst werden sämtliche Zinsaufwendungen hinzugerechnet; anschließend (Zeile 179) mindert der abzugsfähige Teil den Gewinn. Der gesamte in einem Wirtschaftsjahr angefallene Zinsaufwand ist aus den Zeilen 11 der Anlage Zinsschranke zu übernehmen. Bei Organträgern ist nur der eigene Zinsaufwand in Zeile 296 zu erfassen; der Zinsaufwand der Organgesellschaft wird in Zeile 297 erfasst.
Zeile 297
In diese Zeile ist der Zinsaufwand des laufenden Jahres der Organgesellschaft einzutragen. Es ist wie in Zeile 296 der gesamte Zinsaufwand hinzuzurechnen, der den handels- bzw. steuerbilanziellen Gewinn gemindert hat (Zeile 11). In Zeile 298 ist dann der abzugsfähige Teil des Zinsaufwands wieder abzuziehen.
Zeile 298
In dieser Zeile sind die nach § 8a KStG i. V. m. § 4h EStG (Zinsschranke) abzugsfähigen Zinsen abzuziehen. Alle von der Körperschaft geleisteten Zinsen sind in Zeilen 177, 178 bei der Einkommensermittlung hinzugerechnet worden, wenn die Anwendung der Zinsschranke in Betracht kam, d. h. wenn der Zinssaldo mindestens 3 Mio. EUR betragen hat und wenn die Körperschaft zu einem Konzern gehört. Die Abzugsfähigkeit der Zinsen wird anhand der Daten in der Anlage Zinsschranke ermittelt; die abzugsfähigen Zinsen ergeben sich dort aus Zeile 24. Dieser Betrag ist in Zeile 298 zu übernehmen. Dadurch wird das Einkommen um die abzugsfähigen Zinsen vermindert. Dieser Betrag enthält auch den Zinsvortrag aus vorangegangenen Jahren, der im laufenden Jahr abgezogen werden kann.
Zeile 298 ist für eine Organgesellschaft nicht auszufüllen. Da alle Gesellschaften eines Organkreises nach § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG als ein einziger Betrieb gelten, ist die Abzugsfähigkeit der von der Organgesellschaft gezahlten Zinsen auf der Ebene des Organträgers zu prüfen. Der Betrag der abzugsfähigen Zinsen in Zeile 298 des Vordrucks für den Organträger enthält also auch die von den Organgesellschaften geleisteten Zinsen, soweit diese nach den Regeln der Zinsschranke abzugsfähig sind.