Vor Zeilen 28–33
In diesen Zeilen sind Einzelangaben zu machen, wenn die Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) die Grenze von 45.000 EUR übersteigen und solche aus der Verwertung von Altmaterial enthalten sind. Bei solchen Einnahmen kann der steuerpflichtige Gewinn auf Antrag der Körperschaft mit dem geschätzten branchenüblichen Reingewinn angesetzt werden. Bei der Verwertung von Altpapier wird dieser Reingewinn auf 5 % der Einnahmen, bei anderem Altmaterial auf 20 % der Einnahmen geschätzt. Dementsprechend sind die erforderlichen Angaben getrennt für Einnahmen aus der Verwertung von Altpapier und von anderem Altmaterial zu machen.
Die Schätzung ist nur zulässig bei Altmaterial, das wie Altkleider, Altpapier oder Schrott nur noch einen Altmaterialwert, aber keinen Gebrauchswert mehr hat. Werden die gebrauchten Sachen einzeln zum weiteren Gebrauch verkauft, ist die pauschale Schätzung nicht anwendbar. Das ist auch beim Sammeln von Edelmetallen der Fall, da diese noch einen Gebrauchswert, nicht nur einen Schrottwert, haben.
Die Schätzung des branchenüblichen Reingewinns bei Altmaterial erübrigt eine schwierige und praktisch kaum zu erstellende Einnahmen-Überschussrechnung. Wird der Antrag auf Anwendung der geschätzten branchenüblichen Reingewinnsätze nicht gestellt, muss die Körperschaft eine genaue Einnahmen-Überschussrechnung vorlegen.
Da die Besteuerung nach geschätzten Gewinnen nur auf Antrag des Stpfl. erfolgen kann, sind die Zeilen 28–33 nur auszufüllen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt worden ist.
Zeile 28
In Zeile 28sind die Einnahmen aus der Verwertung von Altpapier zu erfassen. Diese sind im Jahresüberschuss in Zeile 11 enthalten und sind daher zu kürzen. Der zu kürzende einzutragende Betrag ist dabei der Betrag ohne Umsatzsteuer, da es sich bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich um einen durchlaufenden Posten handelt. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung gehört die Umsatzsteuer zwar zu den Einnahmen, die entsprechende Kürzung erfolgt aber nicht in Zeile 28, sondern in Zeile 29.
Die pauschale Besteuerung erfolgt auf Grundlage eines geschätzten Gewinns, der in Zeile 33 hinzuzurechnen ist.
Zeile 29
Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind die Einnahmen aus der Verwertung von Altpapier entsprechend ihrem Zufluss zu erfassen. Dabei gehört auch die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Einnahmen. Daher ist sie in diesen Fällen ebenfalls – entsprechend den anderen Einnahmen – zu kürzen. Dies erfolgt in Zeile 29.
Die gezahlte Umsatzsteuer ist ebenfalls zu korrigieren; dies erfolgt in Zeile 32.
Zeile 30
In Zeile 30 sind die Einnahmen aus der Verwertung von anderem Altmaterial außer Altpapier zu erfassen. Diese sind im Jahresüberschuss in Zeile 11 enthalten und sind daher zu kürzen. Der Betrag ist der Betrag ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist bei einer Gewinnermittlung durch Bilanzierung ein durchlaufender Posten. Erfolgt die Gewinnermittlung nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG, ist in Zeile 30 dennoch der Betrag ohne Umsatzsteuer einzutragen. Die Berücksichtigung der Umsatzsteuer erfolgt erst in Zeile 31. Die pauschale Besteuerung erfolgt auf Grundlage eines geschätzten Gewinns, der in Zeile 33 hinzuzurechnen ist.
Zeile 31
Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, sind die Einnahmen entsprechend ihrem Zufluss zu erfassen. Dabei gehört auch die vereinnahmte Umsatzsteuer zu den Einnahmen. Daher ist sie in diesen Fällen ebenfalls – entsprechend den anderen Einnahmen – zu kürzen. Dies erfolgt in Zeile 31.
Die gezahlte Umsatzsteuer ist ebenfalls zu korrigieren; dies erfolgt in Zeile 32.
Zeile 32
Da die Besteuerung des Gewinns aus der Verwertung von Altpapier und Altmaterial auf Grundlage einer geschätzten Größe erfolgt, sind auch die Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus Zeilen 28 und 30stehen, nicht zusätzlich abziehbar und daher bei der Ermittlung der Einkünfte hinzuzurechnen. Diese sind in dem Jahresüberschuss in Zeile 11 enthalten und durch die Hinzurechnung zu eliminieren.
Je nachdem, ob die Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder durch Einnahme-Überschussrechnung erfolgt, ist auch die entsprechende Umsatzsteuer zu erfassen. Bei Einnahme-Überschussrechnungen ist die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen als Ausgabe zu erfassen und daher wie andere Ausgaben hinzuzurechnen. Da im Rahmen der Bilanzierung die Umsatzsteuer auf Eingangsleistungen keine Ausgabe ist, hat in diesen Fällen auch keine Korrektur zu erfolgen. Die Korrektur der Vorsteuer erfolgt daher entsprechend der Korrektur der vereinnahmten Umsatzsteuer auf Ausgangsleistungen in den Zeilen 28 und 30.
Zeile 33
In Zeile 33 ist der geschätzte Gewinn einzutragen. Zugrunde zu legen sind die Einnahmen ohne Umsatzsteuer. Der pauschal ermittelte Gewinn beträgt für Altpapier 5 % der Einnahmen (d. h. 5 % des Betrags ...