Zeile 182

In dieser Zeile ist der Übertragungsgewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG einzutragen, der entsteht, wenn die Organgesellschaft übertragende Körperschaft einer Verschmelzung nach § 11 UmwStG oder einer Aufspaltung nach § 15 UmwStG ist. Soweit der Übertragungsgewinn darauf beruht, dass in dem übertragenen Vermögen Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten waren, greift die Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 KStG für diesen Teil des Übertragungsgewinns ein.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung unterliegt der Übertragungsgewinn als ein einem Liquidationsergebnis ähnlicher Gewinn nicht der Ergebnisabführung. Daher ist der Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft zu versteuern. Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen wird entsprechend vermindert, sodass dieses Einkommen als eigenes Einkommen bei der Organgesellschaft verbleibt. Zu diesem Zweck wird der Betrag in Zeile 182 nach Abzug der nicht abziehbaren Ausgaben in Zeile 183 nach Zeile 17 der Anlage OG übertragen und dort von dem dem Organträger zuzurechnenden Einkommen in Zeile 18 der Anlage OG abgezogen. Für eine Abspaltung gilt das nicht, da sie nicht liquidationsähnlich ist; der Übertragungsgewinn bei der Abspaltung unterliegt der Gewinnabführung.

Zeile 183

In diese Zeile sind bei Organgesellschaften die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben einzutragen, die mit dem Betrag in Zeile 183 in Zusammenhang stehen. Dies sind 5 % des in Zeile 96 eingetragenen Betrags.

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