Zeilen 184-191
Diese Zeilen bleiben frei.
Zeile 192
In Zeile 192 sind Verluste aus der Veräußerung von Beteiligungen einzutragen. Diese dürfen gem. § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG das Einkommen nicht mindern. Da sie aber im steuerbilanziellen Ergebnis (Zeile 11) enthalten sind und dieses verringert haben, sind sie wieder hinzuzurechnen. Dies geschieht in Zeile 192.
Zeile 193
Ebenfalls das steuerbilanzielle Ergebnis nicht mindern dürfen Teilwertabschreibungen oder ähnliche Gewinnminderungen aus Beteiligungen. Da diese aber im steuerbilanziellen Ergebnis (Zeile 11) enthalten sind, sind sie in Zeile 193 wieder hinzuzurechnen.
Zeile 194
Ebenfalls hinzuzurechnen sind Darlehensverluste und Wertberichtigungen bzw. Vermögensverluste aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten für Darlehen an eine Körperschaft, aus einem sonstigen Rückgriff eines Darlehensgebers aufgrund von Darlehen sowie aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind (§ 8b Abs. 3 Satz 4, 7 KStG). Betroffen sind Darlehen, Sicherheiten und vergleichbare Rechtshandlungen, die ein Gesellschafter oder eine dem Gesellschafter nahestehende Person einer Körperschaft gewährt hat, an der der Gesellschafter zu mehr als 25 % beteiligt ist. Diese Darlehen, Sicherheiten und sonstigen Rechtshandlungen werden damit der Beteiligung selbst gleichgestellt. Dies gilt lediglich dann nicht, wenn auch ein fremder Dritter der Körperschaft das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder nicht zurückgefordert hätte. Bei dieser Prüfung sind nur die eigenen Sicherungsmittel der darlehensnehmenden Gesellschaft zu berücksichtigen.
Sofern eine entsprechende Vermögensminderung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einer REIT-AG steht, hat eine Hinzurechnung nur zu erfolgen, soweit die Vermögensminderung auf einer Ausschüttung von steuerlich vorbelasteten Gewinnen beruht (§ 19a Abs. 1 Satz 1, 2 REITG). Nur diese infolge von Ausschüttungen von vorbelasteten Einkünften entstandenen ausschüttungsbedingten Vermögensminderungen sind steuerlich nicht abziehbar und in dieser Zeile hinzuzurechnen, da die Ausschüttung aus steuerlich vorbelasteten Gewinnen des REIT nicht steuerpflichtig ist.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, sind diese Beträge auch in Zeile 18 der Anlage OT des Organträgers einzutragen.
Zeile 195
In dieser Zeile sind Vermögensmehrungen einzutragen, die sich für Gesellschafter, die an einer Körperschaft zu mehr als 25 % beteiligt sind, oder diesen Gesellschaftern nahestehende Personen ergeben, wenn sie der anderen Körperschaft ein Darlehen gegeben, für ein Darlehen der anderen Körperschaft eine Sicherheit bestellt oder ähnliche, wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen vorgenommen haben. Solche Vermögensmehrungen können eintreten, wenn die Körperschaft das Darlehen gegenüber der darlehensnehmenden Körperschaft wertberichtigt hatte, die darlehensnehmende Körperschaft das Darlehen dann aber doch ganz oder teilweise zurückgezahlt hat, oder wenn die Körperschaft aus den gestellten Sicherheiten in Anspruch genommen wurde und die darlehensnehmende Körperschaft als Hauptschuldner die entsprechenden Beträge der Körperschaft später erstattet hat. Die Vermögensminderungen (Wertberichtigung des Darlehens, Inanspruchnahme aus der Sicherheit o. Ä.) sind in Zeile 194 erfasst, mindern das Einkommen also nicht. Dann dürfen die entsprechenden Vermögensmehrungen das Einkommen nicht erhöhen, sind daher in Zeile 195 zu erfassen (§ 8b Abs. 3 Satz 8 KStG) und erhöhen.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, sind diese Beträge in Zeile 14 der Anlage OT des Organträgers enthalten.
Zeile 196
Zeile 196 nimmt Korrekturen nach § 8b Abs. 8 Satz 4, 5 KStG auf, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds zum Tragen kommen. Bei den in § 8b Abs. 8 KStG genannten Anteilen sind sowohl die Gewinnausschüttungen als auch die Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, Veräußerungsverluste sind abziehbar. Da diese Gewinne nicht unter § 8b Abs. 1, 2 KStG fallen, sind sie nicht in Zeile 1 enthalten. § 8b Abs. 8 KStG stellt jedoch auf die handelsbilanziellen Werte ab, die von den steuerbilanziellen Werten abweichen können. Daher ist die Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanzwerten zu korrigieren. Die infolge dieser Abweichung erforderlichen Korrekturen sind in Zeile 101 zu erfassen. Es hat daher eine entsprechende Zu- bzw. Abrechnung zu erfolgen, und zwar eine Hinzurechnung, wenn der Handelsbilanzwert höher ist als der Steuerbilanzwert, und eine Abrechnung im umgekehrten Fall.
Zeile 197
In Zeile 197 sind Hinzurechnungen nach § 8b Abs. 10 Satz 1 KStG einzutragen. Hierbei handelt es sich um Vergütungen für Finanzprodukte wie Dividendenstripping und Pensionsgeschäfte in Wertpapieren. Bei diesen Konzeptionen überlässt eine Körperschaft, bei der Dividenden oder Veräußerungsgewinne nicht steuerfrei sind (die also insbesondere unter § 8b Abs. 7, 8 KStG, aber auch unter andere Vorschriften fällt), die Anteile gegen eine Vergütung an eine andere Körperschaft, bei der...