Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeilen 46–49
Die Zeilen 46–49 enthalten die Ermittlung des zulässigen Kassenvermögens bei lebenslang laufenden Leistungen.
Soweit für die Verpflichtung der Kasse eine Rückdeckungsversicherung besteht, ist zulässiges Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG der Wert des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals aus der Versicherung. Dieser Betrag ist in Zeile 46 einzutragen.
Soweit keine Rückdeckungsversicherung besteht, ist das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG die Summe aus dem Deckungskapital für die am Schluss des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen zuzüglich des 8-fachen der nach § 4d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG abzugsfähigen Leistungen. Dabei ist das Deckungskapital in Zeile 47 einzutragen, das 8-Fache der abzugsfähigen Leistungen in Zeile 48.
In Zeile 49 wird das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 46 bzw. der Summe der Zeilen 47–48 ausgewiesen.
Zeilen 50–55
In diesen Zeilen wird das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Unterstützungskassen berechnet, die keine lebenslang laufenden Leistungen gewähren.
Das zulässige Kassenvermögen beträgt nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der begünstigten Personen des Trägerunternehmens während der letzten 3 Jahre.
In den Zeilen 50–52 sind die Lohn- und Gehaltssummen des Trägerunternehmens des laufenden Wirtschaftsjahres (2022) und der vergangenen 2 Wirtschaftsjahre (2021 und 2020) einzutragen. Aus diesen Lohn- und Gehaltssummen wird das zulässige Kassenvermögen in Zeile 53 ermittelt.
Der mit 1 % der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme ermittelte Betrag des zulässigen Kassenvermögens ist in Zeile 53 einzutragen.
Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen nach § 4d Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG die Summe der in den letzten 10 Wirtschaftsjahren erbrachten Leistungen nicht übersteigen. Diese Summe ist in Zeile 54 einzutragen.
In Zeile 55 ist das zulässige Kassenvermögen auszuweisen. Dies ist, wenn die Kasse schon 10 Wirtschaftsjahre bestanden hat, der niedrigere der in den Zeilen 53 und 54 eingetragenen Beträge. Hat die Kasse noch nicht 10 Jahre bestanden, ergibt sich das zulässige Kassenvermögen aus Zeile 53.
Zeile 56
In Zeile 56 ist das zulässige Kassenvermögen als Summe der Zeilen 49 und 55 auszuweisen. Erfasst wird damit das zulässige Kassenvermögen sowohl für lebenslang als auch für nicht lebenslang laufende Leistungen.