Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Anlage OT ist in Organschaftsfällen vom Organträger auszufüllen. Der Vordruck ist eine Anlage zur Steuererklärung KSt 1 sowie zur Feststellungserklärung nach § 14 Abs. 5 KStG. Da die Eigenschaft, Organträger zu sein, nur von einer inländischen Betriebsstätte der herrschenden Gesellschaft abhängt, können auch eine Körperschaft mit anderen als gewerblichen Einkünften mit ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft Organträger sein.
Bei der Organschaft tritt die steuerrechtliche Einkommenszurechnung an die Stelle der handelsrechtlichen Gewinnabführung. Der Bilanzgewinn des Organträgers ist daher bei der Einkommensermittlung um die handelsrechtliche Ergebnisabführung zu bereinigen. Stattdessen ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen.
Aufgrund der sog. Bruttomethode nach § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte rechtsformabhängige Steuerfreistellungen auf der Ebene der Organgesellschaft nicht angewendet. Vielmehr wird das Einkommen ohne diese Steuerfreistellungen ermittelt und dem Organträger zugerechnet. Erst auf der Ebene des Organträgers wird bei dessen Einkommensermittlung geprüft, ob die Steuerfreistellungen eingreifen oder nicht (hierzu Vor Zeile 1 der Anlage OG).
Für den Organträger ergibt sich damit folgender Datenfluss:
- In einer ersten Stufe werden in den Zeilen 270 und 271 der Anlage GK des Organträgers die Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aus dem Gewinn des Organträgers ausgeschieden und in den Zeilen 276 ff. weitere organschaftliche Faktoren in ihrem Einfluss auf die Einkünfte des Organträgers neutralisiert (z. B. Ausgleichszahlungen und Minder- und Mehrabführungen). Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb lt. Zeile 300 der Anlage GK, die in Zeile 2 der Anlage ZVE des Organträgers übernommen wird, enthalten also das Ergebnis des Organträgers ohne die organschaftlichen Faktoren.
- In der Anlage OT wird für jede Organgesellschaft das dem Organträger zuzurechnende, in der Anlage OG ermittelte und nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellte Einkommen der Organgesellschaft übernommen und in den Zeilen 14 und 14a um Faktoren der Organgesellschaft korrigiert, die nur auf der Ebene des Organträgers berücksichtigt werden können (z. B. rechtsformabhängige Steuerbefreiungen).
- Das so korrigierte Organeinkommen wird aus Zeile 25 der Anlage OT nach Zeile 38 der Anlage ZVE des Organträgers übertragen und dort bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Organträgers hinzugerechnet.
- Ist Organträger eine Personengesellschaft, werden die in der Anlage OG ermittelten Besteuerungsgrundlagen über die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG in die Anlage FE-OT übertragen, dort auf die einzelnen Gesellschafter der Organträger- Personengesellschaft aufgeteilt und von dort in die Anlage OT der Gesellschafter überführt.
Alle Eintragungen sind, soweit im jeweiligen Formular nicht anders angegeben, vorzeichengerecht vorzunehmen, negative Beträge also mit Minuszeichen.
Die Anlage OT besteht aus 3 Teilen:
- Der erste Teil (Zeilen 1–10) enthält allgemeine Angaben.
- Im zweiten Teil (Zeilen 13–25) wird das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaft um die Auswirkungen der Bruttomethode bereinigt, indem die rechtsformabhängigen Steuerbefreiungen der Einkunftsteile der Organgesellschaft berücksichtigt werden.
- Der dritte Teil (Zeilen 26-41) enthält schließlich Daten, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind.
In den Vordruck OT sind die Werte aus der gesonderten Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG zu übernehmen. Die gesonderte Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG erfolgt sowohl gegenüber der Organgesellschaft als auch gegenüber dem Organträger und ist für beide bindend. Der Feststellungsbescheid ist daher beiden bekanntzugeben, wenn kein gemeinsamer Empfangsbevollmächtigter bestellt ist.
Ist eine Kapitalgesellschaft gleichzeitig Organträger (gegenüber Tochtergesellschaften) und Organgesellschaft (gegenüber einer Muttergesellschaft), hat sie auch den Vordruck OG auszufüllen. In diesen Fällen der Organschaftsketten sind in der gesonderten Feststellung jeweils auch die Besteuerungsgrundlagen der nachgeordneten Organgesellschaften aufzunehmen, sodass diese Besteuerungsgrundlagen über die Kette der gesonderten Feststellungen auf den obersten Organträger übertragen werden.
Ist eine Personengesellschaft Organträger, sind ihre Mitunternehmer wie Organträger zu behandeln. Die Personengesellschaft hat die Anlage FE-OT auszufüllen, deren Werte dann anteilig in die von jedem Mitunternehmer der Organträger-Personengesellschaft auszufüllenden Anlage OT übernommen werden. Das Einkommen der Organgesellschaft ist in Zeile 13 dieser Anlage OT einzutragen. Da die Daten der Organträger-Personengesellschaft aus der Anlage OT ihres Mitunternehmers direkt in Zeile 38 der Anlage ZVE übernommen werden, sind diese Besteuerungsgrundlagen der Personengesellschaft nicht in den Zeilen 22 und 23 der Anlage GK des Mitunternehmers zu übertragen, da sie sonst do...