Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 5b
In den Zeilen 5b-5d wird der Fall berücksichtigt, dass die Körperschaft an einer Mitunternehmerschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit beteiligt ist, die saniert wurde und auf deren Ebene daher ein Sanierungsertrag entstanden ist. Bei Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an der Mitunternehmerschaft werden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit wohl nicht vorkommen bzw. werden, wenn es sich um eine "Zebragesellschaft" handelt, für die Kapitalgesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert.
Die Verrechnung des Sanierungsertrags hat, soweit sie nicht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft erfolgt ist, anteilig auf der Ebene der Mitunternehmer zu erfolgen. Das Gesetz bestimmt diese Rechtsfolge nicht ausdrücklich, jedoch ergibt sie sich mittelbar aus der Regelung des § 3a Abs. 4 EStG.
In Zeile 5a ist die Summe der Sanierungserträge einzutragen, die anteilig auf die Körperschaft aus ihren Beteiligungen an den sanierten Mitunternehmerschaften entfallen. Dieser Sanierungsertrag bzw. der auf die jeweiligen Mitunternehmer entfallende Anteil wird nach § 3a Abs. 4 EStG in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft aufgenommen.
Zeile 5c
In dieser Zeile sind die bei der sanierten Personengesellschaft angefallenen Betriebsvermögensminderungen und Betriebsausgaben von dem Sanierungsertrag der Mitunternehmerschaft anteilig abzuziehen, die mit dem Sanierungsertrag in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Es handelt sich um den der Zeile 2 entsprechenden Betrag und ist aus der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entnehmen.
Zeile 5d
Der anteilige Sanierungsertrag, der auf die Körperschaft entfällt, ist um die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bereits erfolgte Verlustverrechnung i. S. d. § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1-6 EStG zu kürzen. Da die anteilig dem Mitunternehmer zuzurechnenden Verluste bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft um den anteiligen Sanierungsertrag gekürzt worden sind, braucht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft keine erneute Kürzung zu erfolgen.
Der abzuziehende Betrag ergibt sich aus der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nach § 3a Abs. 4 EStG.
Der ebenfalls festzustellende Betrag nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 13 EStG wird erst in Zeile 42a berücksichtigt.