Zeile 44

In dieser Zeile wird abgefragt, ob eine zulässige oder unzulässige Rücklagenbildung erfolgt ist. Dazu sind Zweck und Höhe der gebildeten Rücklage anzugeben. Rücklagen dürfen steuerunschädlich für bestimmte Projekte sowie dann gebildet werden, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich ist. Die in die Rücklage eingestellten Mittel dürfen steuerunschädlich ertragbringend angelegt werden; allerdings unterliegen auch die so erzielten Erträge der Vermögensbindung.[1]

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Rücklage vor. Zum Verfahren bei mehreren Rücklagen vgl. Erl. zu Zeilen 19–22.

Zeilen 45–47

Diese Zeilen bleiben frei.

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