Zeile 44

In dieser Zeile wird abgefragt, ob eine zulässige oder unzulässige Rücklagenbildung erfolgt ist. Dazu sind Zweck und Höhe der gebildeten Rücklage anzugeben. Rücklagen dürfen steuerunschädlich für bestimmte Projekte sowie dann gebildet werden, wenn dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich ist. Die in die Rücklage eingestellten Mittel dürfen steuerunschädlich ertragbringend angelegt werden; allerdings unterliegen auch die so erzielten Erträge der Vermögensbindung.[1]

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Rücklage vor. Zum Verfahren bei mehreren Rücklagen vgl. Erläuterungen zu Zeilen 19–22.

Zeilen 45–47

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 48

In dieser Zeile ist eine Kapitalanlage einschließlich ihres Wertes anzugeben, die nur vorübergehend gehalten wird. Zur Prüfung, ob dadurch Mittel steuerschädlich verwendet werden, ist der Zweck des Erwerbs der Kapitalanlagen anzugeben sowie, wie lange sie gehalten werden sollen. Das Halten von Beteiligungen zur Kapitalverstärkung ist steuerschädlich.

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Kapitalanlage vor. Zum Verfahren bei mehreren Kapitalanlagen vgl. Erläuterungen zu Zeilen 19–22.

Zeilen 49–51

Diese Zeilen bleiben frei.

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