Zeile 48

In dieser Zeile ist eine Kapitalanlage einschließlich ihres Wertes anzugeben, die nur vorübergehend gehalten wird. Zur Prüfung, ob dadurch Mittel steuerschädlich verwendet werden, ist der Zweck des Erwerbs der Kapitalanlagen anzugeben sowie, wie lange sie gehalten werden sollen. Das Halten von Beteiligungen zur Kapitalverstärkung ist steuerschädlich.

Die Anlage sieht nur eine Zeile für eine einzige Kapitalanlage vor. Zum Verfahren bei mehreren Kapitalanlagen vgl. Erl. zu Zeilen 19–22.

Zeilen 49–51

Diese Zeilen bleiben frei.

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