Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 1 ff.
In den Zeilen 1 ff. sind die Einkünfte im steuerlichen Sinne einzutragen. Dazu gehören der Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG und der Hinzurechnungsbetrag nach den §§ 7 ff. AStG. Für den Hinzurechnungsbetrag nach §§ 7ff. AStG ist allerdings zu unterscheiden. Hinzurechnungsbeträge des Jahres 2021, die am 1.1.2022 zufließen, müssen in den Einkünften enthalten sein. Bei Benutzung der Anlage GK ist das sichergestellt, da diese Hinzurechnungsbeträge über Zeilen 137-139 in die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Zeile 300 der Anlage GK eingehen. Bei den übrigen Einkunftsarten muss der Hinzurechnungsbetrag ebenfalls in den jeweiligen Einkünften enthalten sein. In den Zeilen 1 ff. sind daher insoweit nicht die Gewinne der einzelnen Einkunftsarten anzugeben, sondern, soweit nicht anders vermerkt, die aus den Gewinnen entwickelten steuerpflichtigen Einkünfte. Soweit es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt, ist die Entwicklung in der Anlage GK vorzunehmen. Anders ist es für den Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG n. F. Dieser Hinzurechnungsbetrag ist nicht im Folgejahr, sondern in dem Jahr zu erfassen, in dem das Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft endet, also zeitgleich. Diese Hinzurechnungsbeträge werden, zusammen mit den entsprechenden Kürzungsbeträgen, in Zeilen 31a, 31b der Anlage ZVE bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte gesondert erfasst und dürfen daher in den Einkünften der einzelnen Einkunftsarten nicht enthalten sein.
Corona-Zuschüsse des Bundes und der Länder (Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Leistungen) fallen im Rahmen der steuerpflichtigen Einnahmen an und sind daher steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung kann sich nur aus den allgemeinen Vorschriften ergeben, z. B. bei gemeinnützigen und anderen steuerbefreiten Körperschaften. Sie sind im Rahmen des Vermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG nach Bilanzierungsgrundsätzen, bei Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG nach dem Zuflussprinzip, § 11 EStG, zu erfassen. Eine Ausnahme besteht nur bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Gewinnermittlung nach § 13a EStG, bei denen die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten sind. Die Corona-Zuschüsse sind in Zeile 40 der Anlage WA aufzuführen.
Ausländische Einkünfte müssen bei den in den einzelnen Zeilen einzutragenden Einkommensteilen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Einkünfte müssen also um nach DBA steuerfreie ausländische Einkünfte gemindert und um nach DBA nicht abzugsfähige ausländische Verluste erhöht sein. Für Einkünfte aus Gewerbebetrieb geschieht dies in der Anlage GK, für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat die Ermittlung auf einem gesonderten Blatt zu erfolgen. Bei den anderen Einkünften müssen die in Anlage ZVE eingetragenen Einkünfte entsprechend korrigiert worden sein. Im Inland steuerpflichtige ausländische Einkünfte und die darauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer werden in Zeilen 3–30 der Anlage AESt ermittelt. Die ausländischen Einkünfte sind jeweils der Einkunftsart zuzuordnen, zu der sie gehören. Die Einkünfte sind um ausländische Steuern, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG i. V. m. § 34c Abs. 2, 3 EStG von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind, zu vermindern. Das geschieht in Zeilen 5a, 30 und 41, 42 der Anlage AESt. Für Werte, die über Investmentfonds bezogen werden, ergeben sich die Daten aus Zeilen 11, 14, 17, 20, 23 und 26 der Anlage AESt. Diese Werte sind in die Zeilen 20, 21 der Anlage ZVE zu übernehmen. Außerdem sind die Einkünfte um im Inland nicht zu berücksichtigende ausländische Verluste in den Zeilen 26, 27 zu erhöhen bzw. um den Verlustabzug nach § 2a Abs. 1 Satz 3 EStG zu vermindern. Diese Verluste werden in den Zeilen 9, 10 und 15 der Anlage AEV ermittelt und in Zeilen 26, 27 der Anlage ZVE übertragen.
Aus der Summe der Einkünften ist dann der Gesamtbetrag der Einkünfte (Zeilen 33–55), durch Abzug der Verluste und des Abzugsbetrags nach § 10g EStG das Einkommen (Zeilen 56–68) sowie durch Abzug der Freibeträge (Zeilen 68a, 69) das zu versteuernde Einkommen (Zeile 70) zu entwickeln. Bei der Einkommensermittlung sind die Vorschriften des KStG und die auf Körperschaftsteuersubjekte anwendbaren Vorschriften des EStG zu beachten.
Die wichtigsten dieser Regelungen sind:
Nach § 15b EStG sind negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsgesellschaften (Steuerstundungsmodellen) und ähnlichen Modellen nicht abzugsfähig.
Nach § 3 EStG oder nach anderen Vorschriften steuerfreie Einkünfte sind aus dem Einkommen auszuscheiden; das betrifft insbesondere Investitionszulagen. Hierzu gehörende Aufwendungen dürfen die Einkünfte nach § 3c EStG nicht mindern, sind also hinzuzurechnen.
Nach § 3a EStG steuerfreie Sanierungserträge sind auszuscheiden, gegenläufige nicht zu berücksichtigende Vermögensminderungen sind hinzuzurechnen.
Verdeckte Gewinnausschüttungen, die bei allen Körperschaftsteuersubjekten mit Ausnahme der Stiftungen und der Zweckvermögen vorkom...