Zeilen 238-265
Diese Zeilen bleiben frei.
Vor Zeilen 266–268
In diesen Zeilen sind Teilwertab- und –zuschreibungen auf Spezialinvestment-Anteile einzutragen. Für diese Gewinne/Verluste sieht § 49 InvStG eine Sonderregelung vor.
Zeile 266
In Zeile 266 ist der sog. Anleger-Abkommensgewinn/-verlust einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentsfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 5 InvStG) und aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Steuer freigestellt sind (§ 43 InvStG). Der Betrag ermittelt sich nach § 49 Abs. 2 InvStG. Es ist der Unterschied zwischen dem Wert des Spezial-Investmentfondsanteils zum Gewinnrealisierungszeitpunkt und seiner Anschaffung bzw. seinem Steuerbilanzwert. Dieser Betrag ist um den bereits in Vorjahren erfassten Anleger-Abkommensgewinn/-verlust zu korrigieren (§ 49 Abs. 2 Satz 4 InvStG). Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Betriebsausgaben mit diesem Gewinn/Verlust sind nur anteilig, d. h. in der Höhe, wie ein Gewinn/Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist, zu berücksichtigen.
In Zeile 266 ist aber nur der Teil des Anleger-Abkommensgewinns/-verlusts einzutragen, der auf Körperschaften entfällt. Die Aufteilung des Gesamtgewinns auf Anleger, die der KSt unterliegen und Anleger, bei denen dies nicht der Fall ist, hat in einer gesonderten Rechnung zu erfolgen.
Der Betrag ist in die Vorspalte einzutragen und wird dann mit umgekehrten Vorzeichen in die Hauptspalte übernommen. Gewinne werden dadurch abgezogen, während Verluste hinzugerechnet werden.
Zeile 267
In Zeile 267 sind sog. Teilfreistellungsgewinne/-verluste einzutragen. Dabei handelt es sich um Wertveränderungen des Anteils am Spezial-Investmentfonds, die nicht (tatsächlich) ausgeschüttet worden sind oder als ausgeschüttet gelten (§ 48 Abs. 6 InvStG) und für die eine (Teil-)Freistellung gem. § 20 InvStG in Anspruch genommen wird.
Für die Ermittlung des Gewinns vgl. die Erläuterungen zu Zeile 266.
Zeile 268
Der Betrag aus Zeile 267ist insoweit zu kürzen, wie die Freistellung gem. § 20 Abs. 1 Satz 4 InvStG nicht anzuwenden ist. Dies ist der Fall, wenn der Anleger eine Lebens- bzw. Krankenversicherung ist (§ 20 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 InvStG), ein Pensionsfonds (§ 20 Abs. 1 Satz 5 InvStG) oder ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut ist, bei dem gem. § 8b Abs. 7 KStG Kapitaleinkünfte nicht steuerfrei sind. Die Zeile ist daher nur von derartigen Anlegern auszufüllen.