Zeilen 9–14

Diese Zeilen gelten für Bezugs- und Absatzgenossenschaften.

Da es sich bei Bezugs- und Absatzgenossenschaften um Mischformen aus Einkaufs- und Absatzgenossenschaften handelt, sind die beiden Aufteilungsmaßstäbe der Zeilen 3 und 4 und 6 und 7 zu kombinieren. Aufteilungsmaßstab ist daher das Verhältnis der Summe von Gesamtumsatz im Bezugsgeschäft und Gesamteinkauf im Absatzgeschäft (Zeilen 9 und 10) zu der Summe aus Umsatz mit Mitgliedern im Bezugsgeschäft und Einkauf bei Mitgliedern im Absatzgeschäft (Zeilen 12 und 13). Daraus kann der für die Aufteilung maßgebliche Prozentsatz ermittelt werden.

Auch hier bleiben Neben- und Hilfsgeschäfte außer Ansatz (s. jedoch Zeilen 19 und 20; R 22 Abs. 12 KStR).

Zeile 15

Diese Zeile bleibt frei.

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