Vor Zeilen 115–119
Die Zeilen 115–119 nehmen die Änderungen von steuerlichem Einlagekonto und Sonderausweis durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln außerhalb einer Verschmelzung oder Spaltung auf (zur Kapitalerhöhung bei Verschmelzung und Spaltung Zeilen 100–114).
Zeile 115
In dieser Zeile ergibt sich in Spalte 3 der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung von Verschmelzung und Spaltung bei der übernehmenden Körperschaft.
Zeile 116
In Zeile 116 ist in Vorspalte 2 der Betrag einzutragen, um den das Nennkapital unter Umwandlung von Rücklagen erhöht wird. Dieser Betrag ergibt sich aus dem handelsrechtlichen Beschluss über die Nennkapitalerhöhung.
Zeile 117
In dieser Zeile ist im Fall des Abbruchs der Liquidation im Rahmen eines Fortsetzungsbeschlusses der Betrag des Nennkapitals gekürzt um ausstehende Einlagen in der Vorspalte einzutragen.
Zeile 118
Für die Umwandlung in Nennkapital wird nach § 28 Abs. 1 KStG in erster Linie das steuerliche Einlagekonto verwendet. Dies wird in Zeile 118 dargestellt.
Maßgebend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem die Nennkapitalerhöhung erfolgt, aber vor Berücksichtigung dieser Nennkapitalerhöhung. Andere Änderungen des steuerlichen Einlagekontos im Laufe dieses Wirtschaftsjahrs sind daher vor der Verwendung für die Nennkapitalerhöhung zu berücksichtigen. Im Formular folgen der Darstellung der Kapitalerhöhung daher, außer der Behandlung der Umwandlung bei der übertragenden Körperschaft, nur noch der Zugang nach § 35 KStG und die technische Verrechnung in Zeile 151, die keinen Geschäftsvorfall darstellt.
Als Bestand des steuerlichen Einlagekontos ist daher nicht der Anfangsbestand laut Zeile 50zu verwenden, sondern der fortentwickelte Bestand laut Zeile 115. Dieser Bestand ist nicht gesondert festgestellt worden.
In der Vorspalte von Zeile 118 ist der Betrag des steuerlichen Einlagekontos abzuziehen, der für die Erhöhung des Nennkapitals verwendet worden ist. Höchstens verwendet werden kann der Bestand des steuerlichen Einlagekontos; das steuerliche Einlagekonto darf durch den Abzug nicht negativ werden. Entsprechend ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Spalte 3 zu mindern.
Zeile 119
Zeile 119 zeigt in Vorspalte 2 den Betrag der Nennkapitalerhöhung, der nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden konnte. Um diesen Betrag ist das Nennkapital durch Umwandlung von Gewinnrücklagen erhöht worden. Er erhöht nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG den Sonderausweis. Entsprechend ist der Betrag in Spalte 4 zu erhöhen.
Zeile 120
In diese Zeile ist als Zwischensumme der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nach Berücksichtigung der Veräußerung der eigenen Anteile zu einem über dem Nennwert liegenden Betrag einzutragen. Der Sonderausweis bleibt unverändert.