Die Zeilen 125–143 erfassen den Fall, dass die Körperschaft übertragender Rechtsträger einer Abspaltung ist.
Zeile 125
Nach § 29 Abs. 1 KStG wird der Abgang an Nennkapital bei der übertragenden Körperschaft im Wege der Verschmelzung und Spaltung wie eine Kapitalherabsetzung, und damit entsprechend § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG behandelt. Dies wird für die Abspaltung in den Zeilen 125ff. dargestellt.
§ 29 Abs. 1 KStG ordnet an, dass das ganze Nennkapital als herabgesetzt gilt. Das betrifft auch die Abspaltung, bei der die übertragende Körperschaft mit vermindertem Vermögen bestehen bleibt. Da diese Körperschaft weiter besteht, muss sie auch ein Nennkapital haben. Das wird im Vordruck so dargestellt, dass in Zeile 125 das ganze Nennkapital als herabgesetzt gilt, dann das Nennkapital der übertragenden Körperschaft in den Zeilen 137–142 neu gebildet wird.
In Zeile 125 ist der Betrag des gesamten Nennkapitals der übertragenden Körperschaft einzutragen.
Zeile 126
In der nächsten Stufe ist der Herabsetzungsbetrag mit ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital zu verrechnen. In das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden können nur tatsächlich geleistete Einlagen der Anteilseigner. Beträge, die die Anteilseigner (noch) nicht eingezahlt haben, müssen daher ausgeschieden werden.
Zeile 127
In dieser Zeile wird der Betrag in der Vorspalte um den Sonderausweis verringert. Durch den Abzug des Sonderausweises verringert sich der Betrag des (herabgesetzten) Nennkapitals, der in Zeile 128 in das steuerliche Einlagekonto eingestellt wird. In das steuerliche Einlagekonto ist nämlich nur der Betrag des Nennkapitals einzustellen, der aus Einlagen stammt. Die Teile des Nennkapitals, die aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Verwendung von Gewinnrücklagen stammen, und die daher in dem Sonderausweis ausgewiesen sind, können nicht in das steuerliche Einlagekonto eingestellt werden.
Die Verrechnung mit dem Sonderausweis kann nur in Höhe des vorhandenen Sonderausweises erfolgen. Der Sonderausweis kann 0 betragen, aber nicht negativ werden. Da der Sonderausweis maximal die Höhe des Nennkapitals betragen kann, wird er in dieser Zeile notwendig auf 0 gemindert. Für die Abspaltung kann dies unrichtig sein, da die übertragende Körperschaft bestehen bleibt und weiter einen Sonderausweis haben kann. Daher erfolgt in Zeile 107 eine Zuführung zum Sonderausweis, durch die dieser entsprechend den Verhältnissen der bestehend bleibenden übertragenden Körperschaft neu gebildet wird.
Dadurch, dass der Sonderausweis in Zeile 127 auf 0 gestellt wird, wird erreicht, dass er nicht auf die übernehmende Körperschaft übergehen kann. Eine Zusammenrechnung der Beträge der übertragenden mit denen der übernehmenden Körperschaft erfolgt nur für das steuerliche Einlagekonto, nicht für den Sonderausweis.
Zeile 128
Ist der in der Vorspalte 2 noch verbleibende Betrag der Kapitalherabsetzung positiv, d. h. war der ursprüngliche Herabsetzungsbetrag höher als die Summe aus Sonderausweis und nicht eingezahltem Nennkapital, ist er in das steuerliche Einlagekonto einzustellen. Dies geschieht durch Zurechnung des in der Vorspalte verbliebenen positiven Betrags in Spalte 3.
Zeile 129
In dieser Zeile ergibt sich in Spalte 3 für das steuerliche Einlagekonto der Zwischenstand nach Berücksichtigung der Nennkapitaländerungen für die übertragende Körperschaft aus der Abspaltung. Der Sonderausweis muss notwendig 0 betragen, der Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird positiv sein, da das gesamte Nennkapital (nach Abzug des Sonderausweises und der ausstehenden Einlagen auf das Nennkapital) in das steuerliche Einlagekonto eingestellt worden ist.