Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Zeile 43
Diese Zeile ergibt als Zwischensumme die Einkünfte nach Zurechnung des nicht abziehbaren Teils des laufenden Verlusts der übertragenden Körperschaft bei der Abspaltung und bei Verrechnung mit Sanierungserträgen.
Ist der Stpfl. eine Organgesellschaft, ist dieser Betrag das Einkommen vor Zurechnung an den Organträger. Das Einkommen des Organträgers in Zeile 43 enthält aufgrund von Zeile 38 aber bereits die Zurechnungen aus den Organgesellschaften, und zwar auch, wenn der Organträger seinerseits Organgesellschaft ist (Organschaftskette). Der Betrag aus Zeile 43 der Anlage ZVE der Organgesellschaft ist in Zeile 25 der Anlage OG zu übertragen und geht von dort über Zeile 31 der Anlage OG in Zeile 44 der Anlage ZVE der Organgesellschaft ein, sodass nach Abzug dieses Betrages bei Organgesellschaften nur noch das von dieser selbst zu versteuernde Einkommen gezeigt wird.
Zeile 44
Die Zeilen 44, 45 sind nur auszufüllen, wenn der Stpfl. eine Organgesellschaft ist.
In Zeile 44 ist das Einkommen der Organgesellschaft abzuziehen, soweit es dem Organträger zur Versteuerung zugewiesen wird, also ohne von der Organgesellschaft geleistete Ausgleichszahlungen. Der Betrag ist Zeile 31 der Anlage OG zu entnehmen und gesondert festzustellen (bei einer Organträger-Personengesellschaft, an der die stpfl. Körperschaft beteiligt ist, Zeile 21 der Anlage FE-OT). Ein positives Einkommen ist abzuziehen, also mit negativem Vorzeichen einzutragen; ein negatives Einkommen ist hinzuzurechnen, also mit positivem Vorzeichen einzutragen. Dadurch beträgt das Einkommen der Organgesellschaft 0 EUR bzw. den Betrag, den die Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu versteuern hat, jedoch noch ohne die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen. Das Einkommen der Organgesellschaft beträgt auf dieser Stufe der Einkommensermittlung die von der Organgesellschaft geleisteten Ausgleichszahlungen.
Zeile 45
In Zeile 45 sind die Ausgleichszahlungen einzutragen, die der Organträger geleistet hat. Diese Beträge hat die Organgesellschaft als eigenes Einkommen zu versteuern. Durch Eintragung in Zeile 45 der Anlage ZVE der Organgesellschaft wird die Ausgleichszahlung bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft hinzugerechnet. Der zuzurechnende Betrag ergibt sich aus Zeile 28 der Anlage OG und ist gesondert festzustellen (bei einer Organträger-Personengesellschaft Zeile 24 der Anlage FE-OT).
Die von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen sind in Zeile 24 der Anlage OT bei der Zurechnung des Einkommens beim Organträger abgezogen worden und haben über Zeile 25 der Anlage OT und Zeile 38 der Anlage ZVE das Einkommen des Organträgers gemindert. Damit wird eine Doppelerfassung der von dem Organträger geleisteten Ausgleichszahlungen bei Organträger und Organgesellschaft vermieden.
Zeile 46
In dieser Zeile wird die Zwischensumme gebildet.