1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

In der Anlage ZwiG werden die Daten für die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7,8 AStG erfasst. Diese werden im Regelfall aus der jeweiligen Feststellungserklärung übernommen. Sofern (noch) keine Feststellung erfolgt ist, sind die Angaben für die Anlage ZwiG gesondert zu ermitteln.

Die Anlage ist eine Anlage zur Körperschaftsteuererklärung bzw. im Falle einer Organgesellschaft eine Anlage zur Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG. Daraus ergibt sich auch, dass die Anlage ZwiG von der Organschaft und nicht vom Organträger auszufüllen ist.

In der Anlage wird insbesondere ermittelt, um welche Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr und/oder Veräußerungsgewinne, die der Steuerpflichtige aus der Beteiligung an der Zwischengesellschaft erzielt, gem. § 11 AStG das Einkommen gekürzt werden muss. Dies sind die Beträge, die schon im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung in Deutschland besteuert worden sind. Ob eine Ausschüttung oder Einlagenrückgewähr einer Zwischengesellschaft bzw. ein aus dem Verkauf der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft erzielte Veräußerungsgewinn zu kürzen ist, ist für jede Ausschüttung, Einlagenrückgewähr bzw. jeden Veräußerungsgewinn separat zu ermitteln. Daher ist für jede dieser Vorgänge eine eigene Anlage ZwiG auszufüllen.

2 Allgemeine Angaben

Zeile 1

In diese Zeile ist die Firma der ausl. Zwischengesellschaft einzutragen. Für jede Zwischengesellschaft ist eine eigene Anlage ZwiG auszufüllen.

Zeile 2

In diese Zeile ist die Steuernummer der Zwischengesellschaft einzutragen.

Zeilen 3 – 4

Die Beträge, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, werden durch Feststellungsbescheid ermittelt. Liegt ein solcher bereits vor, ist in Zeile 3 das Datum dieses Bescheids einzutragen. Die Beträge, die in das Formular ZwiG eingetragen werden, sind dann nur aus diesem Bescheid zu übernehmen. Liegt noch kein Bescheid vor, ist dies in Zeile 4 einzutragen.

Zeile 5

In diese Zeile ist die entsprechende Zahl einzutragen, wenn die Zwischengesellschaft über eine Personengesellschaft oder eine Organgesellschaft gehalten wird. Dann sind die nachfolgenden Angaben aus dem entsprechenden Feststellungsbescheid zu entnehmen.

Zeile 6

Sofern lt. Zeile 5 die Feststellungen auf Ebene einer Organgesellschaft oder einer Personengesellschaft erfolgt ist, ist in Zeile 6 deren Firma/Name einzutragen. Daraus ergibt sich, dass für jede Organgesellschaft bzw. Personengesellschaft eine gesonderte Anlage ZwiG auszufüllen ist.

Zeile 7

In diese Zeile ist die Steuernummer der in Zeile 6 angegebenen Organgesellschaft bzw. Personengesellschaft einzutragen.

3 Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 und § 12 AStG) Kürzungsbetrag nach § 11 AStG

Zeilen 8 – 9

Diese Zeilen bleiben frei.

Zeile 10

In diese Zeile ist der Beginn und das Ende des Wirtschaftsjahres der Zwischengesellschaft anzugeben.

Zeile 11

In dieser Zeile ist der Hinzurechnungsbetrag gem. § 11 AStG einzutragen. Der Betrag ist nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Einzutragen sind die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist. Dabei handelt es sich um den Betrag der passiven Einkünfte gem. § 8 AStG, die einer niedrigen Besteuerung gem. § 8 Abs. 5 AStG unterliegen. Für EU-/EWR-Gesellschaften muss zusätzlich hinzukommen, dass der Substanztest gem. § 8 Abs. 2 AStG nicht erfüllt ist. Der Betrag wird aber nicht in dem Formular ZwiG ermittelt, sondern ist aus dem Feststellungsbescheid zu entnehmen. Sofern kein derartiger Feststellungsbescheid vorliegt, ist der Betrag gesondert zu ermitteln und in Zeile 11 einzutragen.

Der Betrag kann gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 AStG nur positiv sein. Ein negativer Betrag ist nicht einzutragen, da er nicht der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegt.

Zeile 12

In Zeile 12 sind die ausländischen Steuern einzutragen, die auf den Hinzurechnungsbetrag lt. Zeile 11 entfallen sind.

Zeile 13

In dieser Zeile ist der Betrag nach § 10 Abs. 6 AStG einzutragen. Hierbei geht es um Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG oder § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V .m. § 34 Abs. 1 Nr. 2 InvStG. Der Hinzurechnungsbetrag ist in Höhe dieser Erträge zu mindern.

Zeilen 14 – 29

Diese Zeilen bleiben frei.

Vor Zeile 30 ff.

Da der Hinzurechnungsbetrag im Vz seiner Zurechnung beim inländischen Anteilseigner besteuert wird, sind Kapitalerträge aus diesen Gewinnen bei der Besteuerung zu kürzen. Dies geschieht, indem ein Kürzungsbetrag ermittelt wird.

Zeile 30

In dieser Zeile ist der Vorgang anzugeben, durch den wirtschaftlich die bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegenen Beträge beim Steuerpflichtigen realisiert werden. Derartige Beteiligungserträge können Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne oder Einlagenrückgewähr sein.

Zeilen 31 – 32

In diese Zeile ist der Zeitpunkt des Vorgangs lt. Zeile 30 anzugeben. Dies ist erforderlich, um eine Zuordnung zum korrekten Vz zu ermöglichen. In Zeile 31 ist das entsprechende Datum einzutragen, wenn der Steuerpflichtige den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In Zeile 32 ist das Datum einzutragen, wenn der Steuerpflichtige eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellt oder keine Gewi...

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