Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 39-49
In diesen Zeilen sind Angaben zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie zu Faktoren zu machen, die gewerbesteuerlich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszuscheiden sind.
Die Zeilen 39–102 sind nicht auszufüllen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (pauschale Ermittlung des Gewerbeertrags lt. Zeile 103). Bei Spartentrennung (Ermittlung in Anlage ÖHG mit Übernahme in Zeile 104) sind nur die Zeilen 70, 71, 72, 104, 127 und 128, bei Organgesellschaften mit Anlage ÖHG zusätzlich die Zeilen 130, 142, 144 auszufüllen.
Zeile 39
In dieser Zeile ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags einzutragen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 7 GewStG nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG zu ermitteln. Diese Beträge können zwar regelmäßig aus der Einkommensteuererklärung, der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften oder der Körperschaftsteuererklärung übernommen werden, jedoch sind einige gewerbesteuerliche Besonderheiten zu beachten. Die Ansätze aus den genannten Erklärungen sind für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht bindend; vielmehr hat eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung, wenn auch unter Anwendung der Vorschriften des EStG und des KStG, zu erfolgen.
Der Gewerbesteuer unterliegen nur die laufenden Gewinne aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften fallen vorbereitende Aufwendungen vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und nachträgliche Aufwendungen nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit nicht unter die Gewerbesteuerpflicht, werden gewerbesteuerlich also nicht berücksichtigt.
Bei Einzelunternehmern werden Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Gewerbebetriebs sowie aus Teilbetriebsveräußerungen i. S. d. § 16 EStG nicht von der Gewerbesteuerpflicht erfasst. Einzutragen ist der Gewinn lt. ESt-Erklärung, ggf. korrigiert um die genannten Veräußerungsgewinne und sonstige Abweichungen. Eine "Veräußerung an sich selbst" (z. B. Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder von Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufnahme in eine Personengesellschaft, an der der Stpfl. beteiligt ist) führt nach § 16 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 5 EStG zu einem gewerbesteuerpflichtigen laufenden Gewinn, nicht zu einem gewerbesteuerfreien Veräußerungs- oder Aufgabegewinn. Wird nach einem Vermögensübergang auf eine natürliche Person der Betrieb innerhalb von 5 Jahren aufgegeben oder veräußert, unterliegt der Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn nach § 18 Abs. 3 UmwStG der Gewerbesteuer, und zwar auch insoweit, als er auf Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor dem Vermögensübergang zu dem Betrieb der natürlichen Person gehörte. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GewStG gilt das auch, wenn ein Teilbetrieb aufgegeben oder veräußert wird. Spenden und Beiträge werden bei Einzelunternehmen den Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gemindert haben, sodass eine Korrektur nicht erforderlich ist. Sind sie doch gewinnmindernd gebucht worden, ist dies bei Ermittlung des einkommensteuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb bereits korrigiert worden.
Bei Personengesellschaften werden Gewinne und Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen sowie den Ergänzungsbilanzen von der Gewerbesteuerpflicht erfasst. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs und der Veräußerung eines Teilbetriebs sowie Gewinne aus der Veräußerung eines ganzen Mitunternehmeranteils unterliegen dagegen nicht der Gewerbesteuer, allerdings nur, soweit natürliche Personen unmittelbar an der Personengesellschaft, die den Gewinn erzielt, beteiligt sind. Soweit unmittelbar beteiligte Mitunternehmer die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Mitunternehmerschaft haben, werden diese Gewinne von der Gewerbesteuer erfasst. Bei doppel- oder mehrstöckigen Mitunternehmerschaften gilt dies auch dann, wenn Mitunternehmer der obersten Mitunternehmerschaft, die an der veräußernden Mitunternehmerschaft beteiligt ist, natürliche Personen sind. Diese Regelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils ist auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn es sich bei dem Veräußernden um eine unmittelbar beteiligte natürliche Person handelt. Einbringungen nach § 24 UmwStG, die nicht zum Buchwert erfolgen, können zu einem gewerbesteuerpflichtigen Gewinn wegen "Veräußerung an sich selbst" führen, soweit an der übertragenden und übernehmenden Personengesellschaft dieselben Personen beteiligt sind. Ebenfalls gewerbesteuerpflichtig ist nach § 18 Abs. 3 UmwStG ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn, wenn der Betrieb nach einem Vermögensübergang innerhalb von 5 Jahren aufgegeben oder veräußert wird. Das gilt nach § 18 Abs. 3 Satz 2 auch für die Aufgabe oder Veräußerung eines Teilbetriebs sowie eines Mitunternehmeranteils. Die Besteuerung erfasst auch den Veräußerungs- und Aufgabegewinn, der auf Wirtschaftsgüter entfällt, die vor der Vermögensübertragung zu d...