Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Der Vordruck KSt 1 enthält die Körperschaftsteuererklärung, die Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bei Organschaft und die Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos. Außerdem dient der Vordruck, zusammen mit den entsprechenden Anlagen, auch für die sonstigen Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, wie z. B. des Zins- und EBITDA-Vortrags (Anlage Zinsschranke), des verbleibenden Verlustvortrags (Anlage Verluste) und des Zuwendungsvortrags (Anlage Z).
Der Vordruck KSt 1 enthält keine Besteuerungsgrundlagen, sondern dient nur als Mantelbogen für die Anlagen. Die Höhe der gewerblichen Einkünfte wird im Vordruck GK ermittelt, die des zu versteuernden Einkommens in der Anlage ZVE. Der Vordruck KSt 1 enthält nur allgemeine Angaben zu dem Steuerpflichtigen Er ist von allen Steuerpflichtigen auszufüllen, und damit von Steuerpflichtigen,
- die der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach den §§ 1, 2 KStG Körperschaftsteuersubjekte, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte (Welteinkommen). Besteht mit dem ausländischen Staat, aus dem die ausländischen Einkünfte stammen, ein DBA, kann das deutsche Besteuerungsrecht für diese Einkünfte ausgeschlossen sein; die Einkünfte sind dann aus dem Einkommen auszuscheiden. Hierzu dient die Anlage AE. Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Einkünfte außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art erzielen, sind nach § 2 Nr. 2 KStG beschränkt, nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Da diese Körperschaften nach § 2 Nr. 2 KStG nur steuerabzugspflichtige Einkünfte haben, für die die Steuer durch den Steuerabzug abgegolten ist, brauchen sie keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben;
- die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Es sind dies Körperschaften, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, wohl aber inländische Einkünfte haben, und nach dem Typenvergleich einer deutschen Körperschaft entsprechen.
Den Vordruck KSt 1 haben alle Körperschaften auszufüllen ohne Rücksicht auf die Art der Einkünfte. Grundsätzlich können bei Körperschaften alle Einkunftsarten mit Ausnahme der nichtselbstständigen Arbeit und im Rahmen der selbstständigen Arbeit der freiberuflichen Tätigkeit vorkommen. Bei bestimmten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften sind jedoch alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben, neben Betrieben gewerblicher Art, nach § 8 Abs. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaftsteuersubjekte, die unter § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KStG fallen.
Dies sind
- Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG, KGaA, Societas Europaea-SE); Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und EWIV sowie entsprechend ausländische Rechtsformen, die nach § 1a KStG zur KSt optiert haben;
- Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften (SCE);
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
- diesen Rechtsformen nach einem Typenvergleich entsprechende ausländische Rechtsformen, wenn die Körperschaft unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Beschränkt steuerpflichtige Körperschaften können dagegen alle Einkunftsarten mit Ausnahme der nichtselbstständigen Arbeit und im Rahmen der selbstständigen Arbeit der freiberuflichen Tätigkeit haben, und zwar auch dann, wenn sie nach dem Typenvergleich einer inländischen Kapitalgesellschaft oder einer anderen Rechtsform nach§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 KStG entsprechen. Lediglich nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG wird die Gewerblichkeit bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Veräußerung von inländischem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen oder als "inländisch" definierten Rechten fingiert, wenn die Rechtsform der beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft einer der Rechtsformen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 – 3 KStG entspricht.
Den Vordruck KSt 1 haben die genannten Körperschaften auch dann auszufüllen, wenn sie steuerbefreit sind. Soweit steuerbefreite Körperschaften keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bzw. nur einen Zweckbetrieb unterhalten, haben sie je nach Lage des Falles die Anlage Kassen (Pensions- und Unterstützungskassen), Anlage Ber (Berufsverbände), Anlage Part (politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen), Anlage Gem (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften) oder Anlage WiFö (Wirtschaftsförderungsgesellschaften) beizufügen. Steuerbefreite Genossenschaften und Vereine, die auf dem Gebiet des Wohnungswesens tätig sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG) und steuerbefreite Genossenschaften und Vereine auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG) haben die Anlage Geno/Ver auszufüllen.
Wird kein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb bzw. nur ein Zweckbetrieb unterhalten, haben die steuerbefreiten Körperschaften, mit Ausnahme von Körperschaften i...