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Leitfaden 2024 - Anlage OT / 4 Werte der Organgesellschaft, die für die Besteuerung des Organträgers von Bedeutung sind

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Zeilen 25a–25b

In diesen Zeilen sind Mehr- und Minderabführungen aus organschaftlicher Zeit nach § 14 Abs. 4 KStG einzutragen. Mehr- und Minderabführungen entstehen aus der Differenz zwischen der handelsrechtlichen Ergebnisabführung einerseits und den in das Einkommen der Organgesellschaft eingegangenen Vermögensänderungen andererseits. Außerbilanzielle Zu- und Abrechnungen, die das Einkommen verändern, führen nicht zu Mehr- oder Minderabführungen.[1]

Zeile 25a nimmt die Mehrabführungen, Zeile 25b die Minderabführungen auf. Der Betrag der Zeile 25a ist in Zeile 278, der Betrag aus Zeile 25b in Zeile 277 der Anlage GK des Organträgers zu übertragen. Zur Entwicklung des steuerlichen Einlagekontos werden Mehrabführungen aus organschaftlicher Zeit in Zeilen 31 und 44 f., Minderabführungen in Zeilen 32 und 97 f. der Anlage KSt 1 F berücksichtigt

Ist die Organgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt, sind in diesen Zeilen besondere Korrekturen erforderlich. Das gesondert festgestellte, der Organgesellschaft zugerechnete Ergebnis aus der Personengesellschaft enthält nämlich nicht nur das Ergebnis der Spiegelbildmethode, also das bilanzielle Ergebnis, sondern auch bei der Personengesellschaft vorgenommene außerbilanzielle Änderungen. Zu Mehr- oder Minderabführungen dürfen solche außerbilanziellen Änderungen aber nicht führen. Den in Zeilen 25a, 25b einzutragenden Beträgen dürfen daher, soweit das auf die Organgesellschaft entfallende Ergebnis aus der Personengesellschaft betroffen ist, nicht die aus den zugerechneten Einkünften (Einkommen) aus der gesonderten Feststellung, sondern nur die Ergebnisse bei Anwendung der Spiegelbildmethode, zugrunde gelegt werden. Die in diesen Zeilen einzutragenden Beträge sind daher entsprechend zu korrigieren.

Die Auswirkungen von Mehr- ...

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