Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Vor Zeilen 39-49
In diesen Zeilen sind Angaben zum Gewinn aus Gewerbebetrieb sowie zu Faktoren zu machen, die gewerbesteuerlich aus dem Gewinn aus Gewerbebetrieb auszuscheiden sind.
Die Zeilen 39-99c sind nicht auszufüllen, soweit das Unternehmen Handelsschiffe im internationalen Verkehr nach § 5a EStG betreibt. In diesem Fall erfolgt eine besondere Ermittlung des Gewerbeertrags in den Zeilen 100-102. Die Zeilen 39–102 sind nicht auszufüllen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten; hier erfolgt eine pauschale Ermittlung des Gewerbeertrags lt. Zeile 103. Bei Spartentrennung (Ermittlung in Anlage ÖHG mit Übernahme in Zeile 104) sind nur die Zeilen 70, 71, 72, 104, 127 und 128 auszufüllen. In Zeilen 39,41, 43, 44 und 48 sind negative Werte mit Minuszeichen einzutragen.
Zeile 39
In dieser Zeile ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße für die Ermittlung des Gewerbeertrags einzutragen.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 7 GewStG nach den Vorschriften des EStG bzw. des KStG zu ermitteln. Diese Beträge können zwar regelmäßig aus der Einkommensteuererklärung, der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften oder der Körperschaftsteuererklärung übernommen werden, jedoch sind einige gewerbesteuerliche Besonderheiten zu beachten. Die Ansätze aus den genannten Erklärungen sind für die Ermittlung des Gewerbeertrags nicht bindend; vielmehr hat eine eigenständige gewerbesteuerliche Ermittlung, wenn auch unter Anwendung der Vorschriften des EStG und des KStG, zu erfolgen.
Der Gewerbesteuer unterliegen nur die laufenden Gewinne aus Gewerbebetrieb.
Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften fallen vorbereitende Aufwendungen vor Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit und nachträgliche Aufwendungen nach Beendigung der u...
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