Wie im vorherigen Kapitel erwähnt, ist der Bericht gemäß § 12 Abs. 1 LkSG in deutscher Sprache abzufassen und elektronisch über einen elektronischen Zugang beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einzureichen. Er muss spätestens 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, eingereicht werden.[1]

 
Wichtig

Verlängerung: Einreichung des Berichts bis 31.12.2024 möglich

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird erstmals zum Stichtag 1.1.2025 das Vorliegen der Berichte gemäß des LkSG sowie deren Veröffentlichung überprüfen. Auch wenn die Übermittlung des Berichts an die Behörde und dessen Veröffentlichung somit eigentlich bereits vor diesem Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wird das BAFA keine Sanktionen verhängen, sofern der Bericht bis spätestens zum 31.12.2024 eingereicht wird.

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