§ 17 LkSG regelt diesbezüglich die entsprechenden Auskunfts- und Herausgabepflichten. Unternehmen und Personen, die von der zuständigen Behörde eingeladen wurden, müssen auf Anfrage Informationen bereitstellen und Unterlagen vorlegen, die die Behörde benötigt, um ihre Aufgaben gemäß diesem Gesetz zu erfüllen. Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Informationen über verbundene Unternehmen, Lieferanten sowie auf die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen, sofern das Unternehmen oder die Person die entsprechenden Informationen besitzt oder aufgrund bestehender Verträge darauf zugreifen kann. Die angeforderten Informationen umfassen insbesondere Angaben und Nachweise, um festzustellen, ob ein Unternehmen dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt, die Erfüllung der in den §§ 3 bis 10 Abs. 1 LkSG festgelegten Pflichten sowie die Namen der Personen, die für die Überwachung interner Prozesse zur Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich sind. Personen, die zur Auskunft verpflichtet sind, können bestimmte Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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