Auch hier sind die allgemeine Arbeitnehmerdefinition des § 611a BGB sowie die Rechtsprechung anzuwenden. Zudem ist zu berücksichtigen, ob die jeweilige Arbeitnehmerin bzw. der jeweilige Arbeitnehmer kennzeichnend für die maßgebliche Größe des Unternehmens ist. Das ist gegeben, wenn die Beschäftigungsdauer mindestens 6 Monate beträgt.

Demnach werden neben regulären Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmerinnen /-arbeitnehmern voll (pro Kopf) berücksichtigt:

  • ins Ausland entsandte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer,
  • Leiharbeitnehmerinnen/-arbeitnehmer, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen 6 Monate übersteigt (vgl. Regierungsbegründung, S. 14),
  • leitende Angestellte,
  • folgende besondere Gruppen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern:

    - Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Probezeit,

    - Heimarbeiterinnen/-arbeiter,

    - unselbständige Handelsvertreterinnen/-vertreter,

    - Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Kurzarbeit oder

    - wegen Mutterschaftsurlaub Abwesende.

Nicht zu berücksichtigen sind:

  • Leiharbeitnehmerinnen/-arbeitnehmer, wenn die Einsatzdauer beim Entleihunternehmen 6 Monate nicht übersteigt,
  • Freie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und Selbstständige,
  • Organmitglieder juristischer Personen,
  • in aller Regel Gesellschafterinnen/Gesellschafter juristischer Personen (Ausnahme: die Person ist als nicht geschäftsführende/geschäftsführender Gesellschafterin/Gesellschafter zugleich Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer in dem Unternehmen),
  • Personen, bei denen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis im Geschäftsjahr mehr als 6 Monate ruhen (z. B. ausgeschiedene Vorruheständlerinnen/Vorruheständler, Personen in der passiven Phase der Altersteilzeit, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Elternzeit),
  • Beamtinnen/Beamte sowie Soldatinnen/Soldaten (hier liegt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor),
  • Auszubildende, Umschülerinnen/Umschüler gemäß Berufsbildungsgesetz, Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre.

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