Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
4.1 Wann ist ein Unternehmen "konzernangehörig" i. S. d. § 1 Abs. 3 LkSG?
"Konzernangehörig" ist ein untechnischer Sammelbegriff und beschränkt sich nicht auf Unternehmen gemäß § 18 AktG. Es sind alle Formen verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 AktG erfasst.
4.2 Welche Gesellschaft ist Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG?
Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist die oberste inländische Gesellschaft des Unternehmensverbundes. Dabei können nur Unternehmen im Sinne des LkSG auch Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG sein (zum Unternehmensbegriff vgl. FAQ 3.1 - 2).
Bei dieser Obergesellschaft muss es sich nicht um die Konzernspitze des gesamten Unternehmensverbundes handeln. Obergesellschaft ist die oberste inländische Gesellschaft auch dann, wenn diese nicht der (sich in diesem Fall im Ausland befindlichen) Konzernspitze entspricht, sondern sie eine Zwischengesellschaft ist.
4.3 Welches Unternehmen im Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG) stellt die Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG dar? Wie erfolgt die Zählweise nach § 1 Abs. 3 LkSG im Gleichordnungskonzern?
Ein Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG liegt vor, wenn mindestens zwei gleichrangige Konzernmütter mit gleicher Leitungsmacht auf oberster Stufe der Konzernstruktur stehen. In diesem Fall ist jede dieser gleichrangigen Konzernmütter eine Obergesellschaft des Gleichordnungskonzerns im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG.
Dabei stellt jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter für die jeweils anderen auf oberster Stufe stehenden gleichrangigen Konzernmütter die Obergesellschaft dar. Zugleich ist jede auf oberster Stufe stehende gleichrangige Konzernmutter auch Obergesellschaft für alle übrigen konzernangehörigen Gesellschaften.
Es kommt deshalb bei der Ermittlung der Anzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- sowohl zu einer wechselseitigen Zurechnung der jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der gleichgeordneten Obergesellschaften,
- als auch zur Zurechnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller unterhalb der Obergesellschaften angesiedelten konzernangehörigen Gesellschaften (d. h. aller Konzerntöchter, -enkelinnen etc.) zu jeder gleichrangigen Obergesellschaft.
4.4 Kann eine Holding oder Zwischenholding Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG sein?
Ja. Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG ist die oberste inländische Gesellschaft des Unternehmensverbundes, die zugleich Unternehmen im Sinne des LkSG ist (vgl. FAQ 4. 2, zum Unternehmensbegriff vgl. FAQ 3.1-2). Jede Holding oder Zwischenholding in Form einer Handelsgesellschaft, die oberste inländische Gesellschaft ist, ist deshalb Obergesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 LkSG. Es ist für die Zurechnung von Arbeitnehmenden zur Obergesellschaft nach § 1 Abs. 3 LkSG nicht erforderlich, dass die Obergesellschaft bestimmenden Einfluss auf nachstehende Gesellschaften ausübt.
4.5 Muss die Mutter die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der Töchter der Töchter usw. mitzählen?
Ja, wenn es sich bei Müttern, Töchtern und Enkelinnen um verbundene Unternehmen handelt (vgl. § 15 AktG) und die Mutter Obergesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 LkSG ist (vgl. zum Begriff der Obergesellschaft FAQ 4.2 - 4).
4.6 Müssen deutsche Töchter auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Muttergesellschaft bzw. auch ihrer Schwestergesellschaften (also letztlich alle Konzernbeschäftigten) mitzählen oder zählen die Töchter nur ihre eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer?
Es wird immer von "unten nach oben" gezählt, das heißt die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Konzerntöchter (sowie Konzernenkelinnen etc.) zählen einzig bei der Konzernobergesellschaft mit. Andersherum werden aber nicht die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Konzernobergesellschaft und auch nicht die der Schwestergesellschaften dem Tochterunternehmen zugerechnet. Zur Konstellation mehrerer gleichrangiger Konzernmütter im Gleichordnungskonzern nach § 18 Abs. 2 AktG siehe Antwort auf die Frage IV.5.
4.7 Werden bei einer Zurechnung "nach oben" die Beschäftigten auf jeder Stufe zugerechnet oder nur zur obersten Konzernmutter?
Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nur zur obersten Konzernmutter (in Deutschland) zugerechnet.
4.8 Gehören zum eigenen Geschäftsbereich der Obergesellschaft auch Tochterunternehmen?
Zum eigenen Geschäftsbereich gehören neben der Gesellschaft selbst auch mit ihr verbundene Unternehmen im In- und Ausland. Voraussetzung ist, dass die Obergesellschaft auf die konzernangehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss ausübt. Dabei muss eine Einflussnahme nach dem jeweils anwendbaren Recht möglich sein. Ob ein bestimmender Einfluss gegeben ist, ergibt sich aus der Gesamtschau der wirtschaftlichen, personellen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen Tochter- und Muttergesellschaft. Anhaltspunkte sind etwa eine hohe Mehrheitsbeteiligung an der Tochtergesellschaft, ein konzernweites Compliance-System, Verantwortung für die Steuerung von Kernprozessen im Tochterunternehmen, ähnliche Geschäftsbereiche oder auch personelle Überschneidungen.
4.9 Wie sind inländische Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ausländischer Konzernteile bei der Ermittlung der Arbeitnehmerzahl zu berücksichtigen?
Der Konsolidierungskreis des § 1 Abs. 3 LkSG umfasst nur die im Inland ansässigen Konzernteile, dabei sind alle möglichen Konstellationen im § 15 AktG erfasst. Die Beschäftigten einer ausländischen Muttergesellschaft bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften einer inländischen Obergesellschaft werden nicht berücksichtigt.
4.10 Muss in einem Konzern jedes erfasste Unternehmen eigene Pflichten nach dem LkSG erfüllen, oder können diese Pflichten auch zentral von der Obergesellschaft erfüllt werden?
Hier sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Konzernobergesellschaft und Tochterunternehmen fallen beide unter das LkSG, es besteht aber kein bestimmender Einfluss (vgl. § 2 Abs. 6 LkSG) der Obergesellschaft auf die Tochter.
Beide Unternehmen müssen die Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich sowie im Hinblick auf ihre unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer erfüllen. Dabei ist grundsätzlich von einer getrennten Durchführung auszugehen. Unabhängig davon können sich die Unternehmen abstimmen, wenn sie Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise kann ein Tochterunternehmen von der...