Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
5.1 Um welche Menschenrechte geht es eigentlich?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz benennt die internationalen Übereinkommen, in denen die Menschenrechte niedergeschrieben sind, und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu zählen unter anderem das Verbot von Kinderarbeit, der Schutz vor Sklaverei und Zwangsarbeit, die Freiheit von Diskriminierung, der Schutz vor widerrechtlichem Landentzug, der Arbeitsschutz und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, das Recht, Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmerinnen-/Arbeiternehmervertretungen zu bilden, das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung und der Schutz vor Folter.
5.2 Inwiefern werden Umweltbelange berücksichtigt?
Bestimmte umweltbezogene Risiken werden ebenso berücksichtigt: Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z. B. vergiftetes Wasser), zum anderen, wenn es darum geht, Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind, zu verbieten. Das LkSG greift aus 3 internationalen Übereinkommen bestimmte umweltbezogene Pflichten auf, die Unternehmen einzuhalten haben: das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung. Auch Verletzungen der umweltbezogenen Pflichten werden durch die Kontrollbehörde sanktioniert.
5.3 Entspricht der lokale gesetzliche Mindestlohn stets dem "angemessenen Lohn" im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG?
Nein, der lokale gesetzliche Mindestlohn genügt nur in der Regel und ist nicht in jedem Fall angemessen. Der "angemessene Lohn" liegt aber auch nicht zwingend über dem gesetzlichen Mindestlohn.
5.4 Nach welcher Methode berechnet sich der "angemessene Lohn"?
Dem Gesetzeswortlaut zufolge sind die am Beschäftigungsort geltenden Maßstäbe anzulegen. Kann das Unternehmen keine am Beschäftigungsort anerkannte Berechnungsmethode feststellen, entscheidet es sich nach eigenem Dafürhalten für eine der etablierten Methoden (z. B. für die Anker-Methode). Die Auswahl der Berechnungsmethode und eine kurze Begründung sind zu dokumentieren.