LfSt Bayern, Schreiben vom 19.11.2021, S 2334.2.1-122/2 St36
Dieses Dokument enthält Änderungen (Stand 19.11.2021). Die Änderungen sind kursiv. Eine Übersicht der Änderungen befindet sich am Ende des Dokumentes, in einem Änderungsverzeichnis. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
I.
1. Adressaten, Bezug
Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den LSt-Arbeitgeberstellen und der LSt-Außenprüfung.
2. Überlassung eines Dienst-(Elektro-)Fahrrads
Die Überlassung geleaster (Elektro-)Fahrräder durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt – ebenso wie die Überlassung arbeitgebereigener (Elektro-)Fahrräder – Arbeitslohn dar. Auch wenn ein Dritter dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung überlässt, ist ein geldwerter Vorteil (als Arbeitslohn von dritter Seite) hierfür zu ermitteln, wenn die Überlassung im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht. Dies ist in den derzeit bekannten Fahrrad-Leasingverhältnissen der Fall, da der Arbeitgeber aktiv an der Verschaffung durch die Leasingvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen zwischen Leasinggesellschaft/Vermittler/Dienstleister und Arbeitgeber) mitwirkt (BMF-Schreiben vom 20.01.2015, BStBl I 2015, 143). Entsprechendes gilt bei der Überlassung mehrerer (Elektro-)Fahrräder an den Arbeitnehmer.
2.1. Überlassung resultiert aus Arbeitsvertrag
2.1.1. Lohnsteuerliche Behandlung
Least der Arbeitgeber ein (Elektro-)Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung, liegt jedenfalls dann keine vom Arbeitsvertrag unabhängige Sonderrechtsbeziehung i.S.d. BFH-Urteils vom 18.12.2014, BStBl II 2015, 670 (sog. Behördenleasing) vor und die Nutzungsüberlassung ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2-5 bzw. Satz 10 bzw. § 3 Nr. 37 EStG zu bewerten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Anspruch resultiert aus dem Arbeitsvertrag oder einer anderen arbeitsrechtlichen Rechtsgrundlage gem. BMF-Schreiben vom 04.04.2018, BStBl I 2018, 592, weil
- er arbeitsvertraglicher Vergütungsbestandteil ist (d. h. wenn die Vereinbarung von vornherein bei Abschluss eines Arbeitsvertrags getroffen wird oder wenn eine Beförderung in eine höhere Gehaltsklasse mit der Überlassung verbunden ist) sowie
- er im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Gehaltsumwandlung mit Wirkung für die Zukunft vereinbart ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrags im Vorhinein auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn in Form eines Nutzungsrechts an einem betrieblichen (Elektro-)Fahrrad des Arbeitgebers gewährt (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2008, BStBl II 2008, 530).
In Leasingfällen setzt das Vorliegen eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads zudem voraus, dass der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer gegenüber der Leasinggesellschaft zivilrechtlich Leasingnehmer ist.
Der geldwerte Vorteil wird – wie bei der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden – wie folgt ermittelt (vgl. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl 2020 I, 174):
Überlassenes Verkehrsmittel |
Lohnsteuer |
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Bewertung des Arbeitslohns |
EStG |
1 |
Fahrrad |
Mtl. 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten) |
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
2 |
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Ausnahmen für 2019-2030: a) nur in 2019: grds. mtl. 1 % der halbierten und dann auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten), sofern nicht vorrangig c) |
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
3 |
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b) ab 2020: grds. mtl. 1 % eines Viertels der und dann auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme einschl. USt (damit sind sämtliche Fahrten abgegolten), sofern nicht vorrangig c |
§ 8 Abs. 2 Satz 10 EStG |
4 |
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c) steuerfrei, sofern Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt |
§ 3 Nr. 37 EStG |
5 |
Fahrrad, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern zur Angebotspalette des |
Vgl. Zeilen 1 bis 4, oder |
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Arbeitgebers an fremde Dritte gehört (z.B. Fahrradverleihfirmen) |
96% des Endpreises, zu denen der Arbeitgeber seine Fahrräder an fremde Dritte überlässt abzgl. 1.080 EUR Rabatt-Freibetrag |
§ 8 Abs. 3 EStG |
6 |
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist (u.a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) |
Vgl. Zeilen 1 bis 5 |
7 |
Elektrofahrrad, das verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen ist (z.B. > 25 km/h) |
Wie bei Kfz (d.h. Pauschalwert- oder Fahrtenbuchmethode; im Gegensatz zu Zeilen 1-5
- müssen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie bei doppelter Haushaltsführung zusätzlich angesetzt werden und
- gilt § 3 Nr. 37 EStG nicht.)
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§ 8 Abs. 2 Sätze 2-5 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz ... |