Dipl.-Finanzwirt (FH) Gottfried Eckmann
Geschäftliche Beziehungen werden häufig durch Sachzuwendungen gepflegt, eigene Arbeitnehmer und Vertriebspartner damit belohnt und motiviert. Gegenstand solcher Zuwendungen sind typischerweise Einladungen zu Sport- und Kulturveranstaltungen, z. B. in VIP-Logen von Sportstadien, sog. Incentive-Reisen oder Geschenke an Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer.
Ertragsteuerlich gehören die beim Zuwendenden hierfür getätigten Aufwendungen i. d. R. zu den Betriebsausgaben, wobei Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer über 35 EUR der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG unterliegen. Bewirtungsaufwendungen sind nur i. H. v. 70 % der Aufwendungen abzugsfähig.
Bei einem Empfänger mit Gewinneinkünften, gehören die geldwerten Vorteile zu den Betriebseinnahmen. Fließt der geldwerte Vorteil eigenen Arbeitnehmern oder Mitarbeitern von Geschäftsfreunden zu, führt dies i. d. R. zu Arbeitslohn. Gemischte Zuwendungen, z. B. bei Einladungen zu Sportveranstaltungen in VIP-Logen können im Schätzungsweg aufgeteilt werden.
Die Vorschrift des § 37b EStG räumt dem zuwendenden Unternehmer die Möglichkeit zur Steuerübernahme auf den geldwerten Vorteil ein, den der Empfänger sonst als Betriebseinnahmen oder als Lohn versteuern müsste. Er kann damit vermeiden, dass der Empfänger vom Fiskus selbst zur Kasse gebeten wird.
Das Gesetz umschreibt den pauschalierungsfähigen Tatbestand mit
- betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
- Geschenke nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG,
die nicht in Geld bestehen.
Die Pauschalsteuer beträgt 30 % der Aufwendungen (einschließlich Umsatzsteuer). Die Pauschalierung bleibt begrenzt auf Zuwendungen im Wert bis zu 10.000 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr. Luxuriöse Einzelgeschenke über 10.000 EUR sind keiner Pauschalversteuerung zugänglich .
Die Regelung des § 37b EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand. Es sind nur solche Zuwendungen heranzuziehen, die beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen würden.
Steuertechnisch gilt die Pauschalsteuer als Lohnsteuer, obwohl sie beim Empfänger mit Gewinneinkünften die Einkommensteuer abgilt.
Die Pauschalsteuer ist vom zuwendenden Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung anzumelden und an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen.