OFD Chemnitz, Verfügung v. 05.08.2004, S2365-44/31-St22
Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.
Die vorliegende Verfügung bitte ich umgehend an die Gemeinden und Landratsämter Ihres Finanzamts-Bezirks weiterzuleiten. Hierfür ist vorrangig der E-Mail-Weg zu nutzen.
1. Gesetzesänderung zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 09.07.2004 das Gesetz zur Änderung der AO und weiterer Gesetze (BGBl I S. 1753) verabschiedet, das unter anderem eine Neufassung des § 24b EStG beinhaltet:
1.a) Gesetzestext
(1) 1 Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht. 2 Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3 Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) 1 Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt. 2 Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3 Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
Für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (EBA) gilt danach rückwirkend ab 01.01.2004 insbesondere Folgendes:
1.b) Anspruchsvoraussetzungen
- Grundvoraussetzung für die Gewährung des EBA ist nunmehr, dass zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) oder Kindergeld zusteht. D. h. nach der Neuregelung werden auch volljährige Kinder, Stief- oder Enkelkinder begünstigt, wenn für diese ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht.
- Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes (räumliches Zusammenleben bei gemeinsamer Versorgung) wird durch die Gesetzesänderung unterstellt, wenn das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
- Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der EBA demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes (Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt oder erfüllen würde, wenn nur ein Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder besteht (bei Steuerpflichtigen, die außerhalb der EU/EWR leben und nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden).
- Eine Übertragung des EBA, z. B. von einem Elternteil auf den anderen, ist nicht möglich.
Begriff „allein stehend”
Als allein stehend im Sinne der geänderten Vorschrift gelten Steuerpflichtige,
- die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs.1 EStG) erfüllen oder die verwitwet sind und
- die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Lebt der Steuerpflichtige mit einem Kind in der gemeinsamen Wohnung, für das er weder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG noch Kindergeld erhält, weil es den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet, sich freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt, ist dies nach der geänderten Rechtslage für die Gewährung des EBA unschädlich.
Begriff der Haushaltsgemeinschaft
§ 24b Abs. 2 Satz 2 EStG enthält neben der widerlegbaren Vermutung für das Vorliegen der Haushaltsgemeinschaft auch die gesetzliche Definition der Haushaltsgemeinschaft. Hiernach kommt es allein auf die gemeinsame Wirtschaftsführung in der Wohngemeinschaft und nicht auf die Dauer des Zusammenlebens an.
Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft richtet sich zunächst nach...