Beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer

§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG ist nicht anzuwenden (>§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Beispiele:

A. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes
  Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 EUR an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt:
  a) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn 8.400 EUR
  b) Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn 4.200 EUR
 

Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 EUR. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 EUR zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12.

Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach:
  Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 EUR + 4.200 EUR) 12.600 EUR
  Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR) 5.300 EUR
  Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR) 11.200 EUR
    29.100 EUR
  Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht.
 

Abwandlung 1:

Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn:
  Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 EUR) 14.000 EUR.
  Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR) 5.300 EUR
  Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR) 11.200 EUR
    30.500 EUR
 

Abwandlung 2:

Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 EUR = 16.800 EUR zu berücksichtigen.
B. Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug
 

Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist am 29.2.2008 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 EUR. Seit dem 1.3.2008 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 EUR. Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Jahresfreibetrag von 750 EUR eingetragen.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
  I. Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 29.2. von (2 x 2 300 EUR =) 4.600 EUR
    gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 EUR; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 EUR) 9.000 EUR
    Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit 13.600 EUR
  II. Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 S. 2 EStG):  
    a) der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge)  
     

(35,2 % von 10.800 EUR[1] = 3.802 EUR höchstens 2.640 EUR

zuzüglich 792 EUR = 3.432 EUR davon 10/12)
2.860 EUR
    b) der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags  
      (35,2 % von 4.600 EUR = 1.620 EUR höchstens 1.672 EUR) 1.620 EUR
    c) ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag von jährlich 750 EUR
    Gesamtabzugsbetrag somit 5.230 EUR
  III. Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 EUR ./. 5.230 EUR =) 8.370 EUR
  IV. Von dem sonstigen Bezug in Höhe von 5.000 EUR
    ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 35,2 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1.672 EUR den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen  
    (35,2 % von 5 000 EUR = 1.760 EUR, höchstens 1.672 EUR abzüglich 1.620 EUR) 52 EUR.
    Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit 4.948 EUR
  V.

Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit

(8.370 EUR + 4.948 EUR)
13.318 EUR
C. Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs
  Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 EUR beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 EUR und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 EUR, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einzub...

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