A. |
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohnes |
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Ein Arbeitgeber X zahlt im September einen sonstigen Bezug von 1.200 EUR an einen Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber zwei Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen seiner vorigen Arbeitgeber vorgelegt: |
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a) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber A vom 1.1. bis 31.3., Arbeitslohn |
8.400 EUR |
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b) |
Dienstverhältnis beim Arbeitgeber B vom 1.5. bis 30.6., Arbeitslohn |
4.200 EUR |
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Der Arbeitnehmer war im April arbeitslos. Beim Arbeitgeber X steht der Arbeitnehmer seit dem 1.7. in einem Dienstverhältnis; er hat für die Monate Juli und August ein Monatsgehalt von 2.400 EUR bezogen, außerdem erhielt er am 20.8. einen sonstigen Bezug von 500 EUR. Vom ersten September an erhält er ein Monatsgehalt von 2.800 EUR zuzüglich eines weiteren halben (13.) Monatsgehalts am 1.12. Der vom Arbeitgeber im September zu ermittelnde voraussichtliche Jahresarbeitslohn (ohne den sonstigen Bezug, für den die Lohnsteuer ermittelt werden soll) beträgt hiernach: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (8.400 EUR + 4.200 EUR) |
12.600 EUR |
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Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR) |
5.300 EUR |
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Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR) |
11.200 EUR |
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29.100 EUR |
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Das halbe 13. Monatsgehalt ist ein zukünftiger sonstiger Bezug und bleibt daher außer Betracht. |
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Abwandlung 1: Legt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber X zwar den Nachweis über seine Arbeitslosigkeit im April, nicht aber die Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Arbeitgeber A und B vor, ergibt sich folgender voraussichtliche Jahresarbeitslohn: |
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Arbeitslohn 1.1. bis 30.6. (5 x 2.800 EUR) |
14.000 EUR. |
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Arbeitslohn 1.7. bis 31.8. (2 x 2.400 EUR + 500 EUR) |
5.300 EUR |
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Arbeitslohn 1.9. bis 31.12. (voraussichtlich 4 x 2.800 EUR) |
11.200 EUR |
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30.500 EUR |
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Abwandlung 2: Ist dem Arbeitgeber X nicht bekannt, dass der Arbeitnehmer im April arbeitslos war, ist der Arbeitslohn für die Monate Januar bis Juni mit 6 x 2.800 EUR = 16.800 EUR zu berücksichtigen. |
B. |
Berechnung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns bei Versorgungsbezügen i. V. m. einem sonstigen Bezug |
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Ein Arbeitgeber zahlt im April einem 65jährigen Arbeitnehmer einen sonstigen Bezug (Umsatzprovision für das vorangegangene Kalenderjahr) in Höhe von 5.000 EUR. Der Arbeitnehmer ist am 28.2.2009 in den Ruhestand getreten. Der Arbeitslohn betrug bis dahin monatlich 2.300 EUR. Seit dem 1.3.2009 erhält der Arbeitnehmer neben dem Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 Abs. 2 EStG von monatlich 900 EUR. Auf der Lohnsteuerkarte ist ein Jahresfreibetrag von 750 EUR eingetragen. Der maßgebende Jahresarbeitslohn, der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs und die einzubehaltende Lohnsteuer sind wie folgt zu ermitteln: |
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I. |
Neben dem Arbeitslohn für die Zeit vom 1.1. bis 28.2. von (2 x 2 300 EUR =) |
4.600 EUR |
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gehören zum voraussichtlichen Jahresarbeitslohn die Versorgungsbezüge vom 1.3. an mit monatlich 900 EUR; voraussichtlich werden gezahlt (10 x 900 EUR) |
9.000 EUR |
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Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn beträgt somit |
13.600 EUR |
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II. |
Vom voraussichtlichen Jahresarbeitslohn sind folgende Beträge abzuziehen (>§ 39b Abs. 3 S. 2 EStG): |
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a) |
der zeitanteilige Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, unabhängig von der Höhe der bisher berücksichtigten Freibeträge für Versorgungsbezüge) |
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(33,6 % von 10.800 EUR = 3.623 EUR höchstens 2.520 EUR zuzüglich 756 EUR = 3.276 EUR davon 10/12) |
2.730 EUR |
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b) |
der Altersentlastungsbetrag unabhängig von der Höhe des bisher berücksichtigten Betrags |
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(33,6 % von 4.600 EUR = 1.546 EUR höchstens 1.596 EUR) |
1.546 EUR |
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c) |
ein auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag von jährlich |
750 EUR |
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Gesamtabzugsbetrag somit |
5.026 EUR |
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III. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn beträgt somit (13.600 EUR ./. 5.026 EUR =) |
8.574 EUR |
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IV. |
Von dem sonstigen Bezug in Höhe von |
5.000 EUR |
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ist der Altersentlastungsbetrag in Höhe von 33,6 %, höchstens jedoch der Betrag, um den der Jahreshöchstbetrag von 1.596 EUR den bei Ermittlung des maßgebenden Jahresarbeitslohns abgezogenen Betrag überschreitet, abzuziehen |
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(33,6 % von 5.000 EUR = 1.680 EUR, höchstens 1.596 EUR abzüglich 1.546 EUR) |
50 EUR. |
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Der zu versteuernde Teil des sonstigen Bezugs beträgt somit |
4.950 EUR |
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V. |
Der maßgebende Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs beträgt somit (8.574 EUR + 4.950 EUR) |
13.524 EUR |
C. |
Berechnung der Lohnsteuer beim gleichzeitigen Zufluss eines regulär und eines ermäßigt besteuerten sonstigen Bezugs |
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Ein Arbeitgeber zahlt seinem Arbeitnehmer, dessen Jahresarbeitslohn 40.000 EUR beträgt, im Dezember einen sonstigen Bezug (Weihnachtsgeld) in Höhe von 3.000 EUR und daneben eine Jubiläumszuwendung von 2.500 EUR, von dem die Lohnsteuer nach § 39b Abs. 3 Satz 9 i.V.m. § 34 EStG einz... |