Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte

Lohnsteuerabzug

Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn

Metergelder im Möbeltransportgewerbe

unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (>BFH vom 9.3.1965 – BStBl III S. 426)

Rabatte von dritter Seite

Bei einer Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung von dritter Seite (>BMF vom 27.9.1993 – BStBl I S. 814, Tz. 1) ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. In anderen Fällen ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vorteile gewährt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).

(Anhang 24 I)

Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

>R 19.1 Satz 6

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