Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer

  • bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen >H 40b.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)
  • bei Fahrtkosten (>BMF vom 10.1.2000 – BStBl I S. 138)

    (Anhang 4)

    Beispiel

    Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Zuschuss zu seinen Pkw-Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe der gesetzlichen Entfernungspauschale, so dass sich für den Lohnabrechnungszeitraum ein Fahrtkostenzuschuss von insgesamt 210 € ergibt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben vereinbart, dass diese Arbeitgeberleistung pauschal besteuert werden und der Arbeitnehmer die pauschale Lohnsteuer tragen soll.

    Bemessungsgrundlage für die Anwendung des gesetzlichen Pauschsteuersatzes von 15 % ist der Bruttobetrag von 210 €.

    Als pauschal besteuerte Arbeitgeberleistung ist der Betrag von 210 € zu bescheinigen. Dieser Betrag mindert den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Betrag von 210 € auf 0 €.

  • bei Teilzeitbeschäftigten >H 40a.1 (Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer)

Bescheinigungspflicht für Fahrgeldzuschüsse

>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG

Betriebsveranstaltung

Erholungsbeihilfen

>H 3.11 (Erholungsbeihilfen und andere Beihilfen)

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

>BMF vom 1.4.2011 BStBl I S. 301

(Anhang 24 IV 2)

Fahrtkostenzuschüsse

Fehlerhafte Pauschalversteuerung

>H 40a.1 (Fehlerhafte Pauschalversteuerung)

Gestellung von Kraftfahrzeugen

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

>Gleich lautende Ländererlasse vom 23.10.2012 (BStBl I S. 1083)

(Anhang 21b I)

Pauschalversteuerung von Reisekosten

  • >BMF vom 24.10.2014 (BStBl I S. 1412), Rz. 58 ff.

    (Anhang 25 III)

  • Beispiel:

    Ein Arbeitnehmer erhält wegen einer Auswärtstätigkeit von Montag 11 Uhr bis Mittwoch 20 Uhr mit kostenloser Übernachtung mit Frühstück lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz von 250 €, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zugrunde liegt.

    Steuerfrei sind

    eine Fahrtkostenvergütung von (500 x 0,30 € =) 150,00 €
    Verpflegungspauschalen von (12 € + 19,20 € [24 € ./. 4,80 €] + 7,20 € [12 € ./. 4,80 €] =) 38,40 €
      insgesamt 188,40 €.

    Der Mehrbetrag von (250 € ./. 188,40 € =) 61,60 € kann mit einem Teilbetrag von 48 € pauschal mit 25 % versteuert werden. Bei einer Angabe in der Lohnsteuerbescheinigung sind 38,40 € einzutragen (>§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 EStG).

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