Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird nicht als Jahresfreibetrag gewährt. Er ist für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen für seine Gewährung nicht vorgelegen haben, um 1/12 zu kürzen. Vollendet das in Haushaltsgemeinschaft lebende berufstätige Kind des alleinerziehenden Arbeitnehmers z. B. im Juli 2025 das 18. Lebensjahr, entfällt ab August der Entlastungsbetrag. Für das Kalenderjahr 2025 ist in diesem Fall der Freibetrag von 4.260 EUR um 5/12 auf 1.775 EUR zu kürzen.
Da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht als Jahresfreibetrag ausgestaltet ist, muss die Steuerklasse II geändert werden, wenn die Voraussetzungen für seine Berücksichtigung im Laufe des Jahres wegfallen. Damit der Entlastungsbetrag in diesen Fällen auch im Lohnsteuerverfahren nur zeitanteilig zum Ansatz kommt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Steuerklasse II für die folgenden Monate ändern zu lassen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, kann das Finanzamt eine Korrektur des Entlastungsbetrags durch Lohnsteuernachforderungsbescheid oder im Fall der Veranlagung durch Einkommensteuerbescheid vornehmen.
Ausgenommen von der gesetzlichen Anzeigepflicht bei Eintritt der tatsächlichen Verhältnisse für eine nachteilige Steuerklasse sind Änderungen, die vom BZSt automatisch vorgenommen werden, weil sie sich aus den Mitteilungen der Personenstandsdaten durch die Meldebehörden ergeben, etwa die Umwandlung der Steuerklasse II in I, wenn der Kinderfreibetrag bei Vollendung des 18. Lebensjahres entfällt. Ab dem Folgemonat stellt die ELStAM-Datenbank dem Arbeitgeber wieder die Steuerklasse I zum Abruf bereit. Die Steuerklasse II für volljährige Kinder ist an eine förmliche Antragstellung (Antrag auf Lohnsteuerermäßigungsverfahren) gebunden.
Kein betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich bei nicht ganzjähriger Steuerklasse II
Beim betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich muss der Arbeitgeber die Jahreslohnsteuer nach der zum 31.12. eingetragenen Steuerklasse berechnen. Dies führt in den Fällen zu einer unzutreffenden Lohnsteuer, in denen wegen der sog. Zwölftelregelung die Steuerklasse II nicht das ganze Jahr anzuwenden ist. Beim Wechsel von der Steuerklasse I zu II würde der Entlastungsbetrag als Jahresfreibetrag berücksichtigt und dadurch eine zu geringe Jahressteuer einbehalten. Deswegen ist der Arbeitgeberausgleich am Ende des Jahres ausgeschlossen, wenn die Steuerklasse II nicht ganzjährig als Lohnsteuerabzugsmerkmal bescheinigt ist.