Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Berücksichtigung der Kinderfreibetragszähler. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung eines Kinderfreibetrags erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Kinderfreibetragszähler ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorgelegen haben. Ein in der ELStAM-Datenbank bereitgestellter Kinderfreibetragszähler gilt über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis er automatisiert von der ELStAM-Datenbank auf null gesetzt wird, weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, oder auf Antrag des Arbeitnehmers geändert wird, weil z. B. das Merkmal der Berufsausbildung bei über 18 Jahre alten Kindern nicht mehr vorliegt.
Antragstellung für über 18 Jahre alte Kinder
Für Kinder, die in 2025 das 18. Lebensjahr vollenden, ist für die weitere Berücksichtigung im Lohnsteuerverfahren eine erneute Antragstellung beim Finanzamt erforderlich. Der Kinderfreibetragszähler kann auch für ein volljähriges Kind mehrjährig gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer bei der Antragstellung die Voraussetzungen hierfür nachweist. In Betracht kommt der Nachweis z. B. durch eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung oder des Studiums, bis zu dem die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind vorliegen.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Kinderfreibetragszähler schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken und nicht auf melderechtlichen Daten beruhen, die eine automatische Korrektur der ELStAM-Daten auslösen. Entfallen im Laufe eines Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Gewährung eines bisher antragsunabhängigen Kinderfreibetrags, z. B. durch Vollendung des 18. Lebensjahres, hat der Arbeitnehmer keine Anzeigepflicht. Ist die Beendigung der Berufsausbildung bei einem über 18 Jahre alten Kind ursächlich für den Wegfall des Kinderfreibetrags, besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Mitteilung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt, damit dieses die Löschung des Kinderfreibetragszählers in der ELStAM-Datenbank veranlassen kann.
Ergibt sich im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen erstmals die Möglichkeit, ein über 18 Jahre altes Kind aufgrund der im Gesetz vorgesehenen Begünstigungstatbestände wie Berufsausbildung oder Ableistung eines Freiwilligendienstes i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, ist der Arbeitnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung seiner Kinderfreibetragszähler bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Gültigkeitsdauer des Kinderfreibetrags im Lohnsteuerverfahren bis zum Jahresende
Entfallen im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes, wird im Lohnsteuerverfahren der Freibetrag unabhängig davon bis zum 31.12. des betreffenden Jahres berücksichtigt. Da sich die Kinderfreibetragszähler bei der Lohnabrechnung ausschließlich bei den Zuschlagsteuern Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuer auswirken, wird aus Vereinfachungsgründen auf eine unterjährige Löschung verzichtet. Der jeweilige Kinderfreibetragszähler entfällt mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.