4.1 Gültigkeit des Lohnsteuerfreibetrags
Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht für die Geltungsdauer seines Freibetrags. Er kann sich für die 2-jährige Gültigkeit entscheiden. Er kann aber stattdessen auch die Gültigkeit des Freibetrags auf 1 Jahr begrenzen. Die Lohnsteuerfreibeträge sind deshalb im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025 nur dann zu beantragen, wenn deren Gültigkeit bislang auf den 31.12.2024 beschränkt ist bzw. wenn sie erstmals bei der Lohnabrechnung für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2025 zum Abzug kommen sollen.
Wurde die 2-jährige Gültigkeit bereits für das Lohnsteuerverfahren 2024 in der ELStAM-Datenbank bis zum 31.12.2025 bescheinigt, ist eine erneute Antragstellung für den Lohnsteuerabzug 2025 nicht erforderlich. Der Arbeitnehmer hat in anderen Fällen die Möglichkeit, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren mit Wirkung ab dem 1.1.2025 einen Antrag auf Bescheinigung eines ELStAM-Freibetrags für einen Zeitraum von 2 Jahren (Gültigkeitsdauer bis zum 31.12.2026) zu stellen.
Im Übrigen gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Steuerklassen und Kinderfreibeträge über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Änderungsanträge durch den Arbeitnehmer sind diesbezüglich nur noch erforderlich, soweit diese nicht auf die Änderung von Personenstandsdaten zurückzuführen sind. Die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge werden vom BZSt automatisch geändert, wenn diese durch Mitteilungen wie Heirat oder Geburt durch die Meldebehörde ausgelöst werden.
4.2 Eintragungsfähige Aufwendungen
4.2.1 Gesetzliche Aufzählung
Welche Aufwendungen bei der Ermittlung des Freibetrags eingetragen werden dürfen, ist im Gesetz abschließend geregelt. Andere Ermäßigungsgründe sind nicht zulässig, sondern können erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Für folgende Aufwendungen lässt der Gesetzgeber die Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu:
- Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR übersteigen.
- Sonderausgaben – ohne Vorsorgeaufwendungen – i. S. d. §§ 9c Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 und 10b EStG, soweit sie den Pauschbetrag von 36/72 EUR übersteigen. Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind als Sonderausgaben auch zu berücksichtigen, soweit eine Steuerermäßigung in Betracht kommt, nicht hingegen Mitgliedsbeiträge und Spenden an unabhängige Wählervereinigungen. Für Spenden und Mitgliedsbeiträge gilt eine einheitliche Höchstgrenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für alle förderungswürdigen Zwecke. Im Lohnsteuerermäßigungsverfahren können 30 % des Entgelts für eine Privatschule (auch im EU-/EWR-Ausland), maximal 5.000 EUR pro Kind, als Freibetrag bei der Ermittlung der ELStAM angesetzt werden.
Zu den berücksichtigungsfähigen Sonderausgaben gehören auch Kinderbetreuungskosten. Der Freibetrag kann i. H. v. 80 % (bis 2024: 2/3) der Aufwendungen berücksichtigt werden, maximal jedoch ein Freibetrag von 4.800 (bis 2024: 4.000) EUR pro Kind. Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland kann eine Kürzung des Freibetrags auf 1/4, 1/2 bzw. 3/4 in Betracht kommen.
Vorsorgeaufwendungen (Versicherungsbeiträge) können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nicht abgezogen werden. Hierzu gehören auch die gesetzlichen oder freiwilligen Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese Aufwendungen werden durch die Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt.