Die Haftung entfällt insbesondere in folgenden gesetzlich geregelten Fällen:
- Der Arbeitnehmer hat ihm obliegende Anzeigepflichten verletzt und die Lohnsteuer ist deshalb nachzufordern, z. B. weil der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung zur Anzeige freiwilliger Trinkgelder nicht nachgekommen ist.[1]
- Der Arbeitgeber ist seiner unverzüglichen Verpflichtung zur Anzeige, dass er von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohnsteuer keinen Gebrauch machen will, nachgekommen.[2]
Haftungsbefreiende Arbeitgeberanzeige
Die Möglichkeit einer haftungsbefreienden Anzeige für zu wenig einbehaltene Lohnsteuer sieht das Gesetz vor, falls
- Änderungen bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen eines Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder
- der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat.
Die Anzeige muss der Arbeitgeber schriftlich beim lohnsteuerlichen Betriebsstättenfinanzamt vornehmen.
- Eine Nachversteuerung von geldwerten Vorteilen aus der Überlassung von Vermögensbeteiligungen[3] ist vorzunehmen oder
- der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach den Vorgaben einer Lohnsteuer-Anrufungsauskunft bzw. im Einklang mit einem BMF-Schreiben einbehalten[4] oder
- die Haftungsanforderung übersteigt nicht 10 EUR.[5]
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