OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.9.2012, S 7316 - Karte 4
Nach § 15a Abs. 2 UStG ist bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen, wenn sich die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern. Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Besteuerungsform wechselt.
1. Berichtigungsobjekt
Berichtigungsobjekt i.S. des § 15a Abs. 2 UStG sind Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Das sind im Wesentlichen Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerlich Umlaufvermögen darstellen (z.B. Masttiere, Getreide, Topfpflanzen, Baumschulpflanzen, eingeschlagenes Holz) und Wirtschaftsgüter des ertragsteuerlichen Anlagevermögens, die vor der Erzielung anderer Verwendungsumsätze veräußert oder entnommen werden (Abschn. 15a.1 Abs. 2 Nr. 2 UStAE).
Stellt der Unternehmer Erzeugnisse selbst her, ist Berichtigungsobjekt das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Alle für die Herstellung notwendigen Vorbezüge gehen in dieses Berichtigungsobjekt ein.
Berichtigungsobjekt ist grundsätzlich der einzelne Gegenstand. Das gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert werden (Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Bei der Lieferung von Tieren ist jedes einzelne Tier das Berichtigungsobjekt (BFH-Urteil vom 3.11.2011, V R 32/10, BStBl 2012 II S. 525).
Beispiel 1
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Landwirt A veräußert zwei Zuchteber und zehn Mastschweine an B. |
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Berichtigungsobjekt ist in allen Fällen das einzelne Tier (zwei Berichtigungsobjekte nach § 15a Abs. 1 UStG und zehn Berichtigungsobjekte nach § 15a Abs. 2 UStG). |
Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist für die Bestimmung des Berichtigungsobjekts auf die zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt abzustellen (Abschn. 15a.11 Abs. 1 Satz 4 UStAE, z.B. Getreide, Futter- und Düngemittel). Jedes Verkaufsgeschäft ist als einzelnes Berichtigungsobjekt zu erfassen.
Beispiel 2
Ein Landwirt veräußert 50 dz Wintergerste an den Getreidehändler A, 100 dz an den Getreidehändler B.
Jedes Verkaufsgeschäft ist ein eigenes Berichtigungsobjekt.
2. Änderung der Verhältnisse
Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, wenn die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung für den Vorsteuerabzug anders zu beurteilen sind, als die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Verwendung i.S. des § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen (Abschn. 15a.2 Abs. 1 UStAE, z.B. der Verkauf von Produkten). Allein der Wechsel der Besteuerungsform führt nicht zu einer Änderung der Verhältnisse (Abschn. 15a.9 Abs. 4 Beispiel UStAE). Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist grundsätzlich in dem Zeitraum durchzuführen, in dem das Berichtigungsobjekt zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird. Übersteigt der Berichtigungsbetrag nicht 6.000 EUR, ist die Berichtigung erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung vorzunehmen (§ 44 Abs. 3 UStDV).
Beispiel 3
Ein Landwirt unterliegt im Jahr 2010 der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Zum 1.1.2011 optiert er zur Regelbesteuerung. Das im Jahr 2010 erzeugte Getreide veräußert er insgesamt am 1.2.2011 an einen Getreidehändler. Für die Herstellung des Getreides sind insgesamt Vorsteuern von 5.700 EUR angefallen.
Getreide ist eine vertretbare Sache. Das Berichtigungsobjekt bestimmt sich nach den Vereinbarungen der Beteiligten und umfasst das gesamte im Kaufvertrag enthaltene Getreide. Die erstmalige Verwendung findet mit der Lieferung zum 1.2.2011 statt. In der Jahreserklärung 2011 ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG i.H. von 5.700 EUR vorzunehmen.
3. Unterbleiben einer Vorsteuerberichtigung
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzug unterbleibt, wenn die auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Berichtigungsobjekts entfallende Vorsteuer 1.000 EUR nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Die Betragsgrenze ist bei jedem Berichtigungsobjekt zu prüfen.
Beispiel 4
Wie Beispiel 3, nur beträgt die auf die Herstellung des Getreides entfallende Vorsteuer 990 EUR.
Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG ist nicht vorzunehmen.
4. Ermittlung der Berichtigungsbeträge
Bei der Herstellung von Wirtschaftsgütern sind alle mit dem Herstellungsprozess zusammenhängenden Vorsteuern, mit Ausnahme der Aufwendungen für den Wertverzehr von Anlagegütern (z.B. AfA), zu berücksichtigen. Für die Anlagegüter ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a Abs. 1 UStG zu prüfen.
Die Berichtigungsbeträge sind anhand der vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen i.S. des § 22 UStG zu ermitteln. Soweit der Land- und Forstwirt für seine der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden Umsätze keine Aufzeichnungen geführt hat (§ 67 UStDV), sind die Berichtigungsbeträge anhand anderer geeigneter Unterlagen (Buchführungsunterlagen, Einzelbelege) nachzuweisen. Eine vereinfa...