Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn
1. |
einer der Beteiligten sie beantragt, |
2. |
vor dem Bundespatentgericht[1] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder |
3. |
das Bundespatentgericht[2] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] sie für sachdienlich erachtet. |
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