Leitsatz

Erstjahr i.S.d. § 5 Satz 1 EigZulG ist das Jahr des achtjährigen Förderzeitraums, in welchem unter Einbeziehung des Vorjahres erstmals der Gesamtbetrag der Einkünfte den maßgebenden Grenzbetrag nicht überschreitet.

Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung erst in einem auf das der Herstellung oder Anschaffung folgende Jahr, hat er daher unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG Anspruch auf die Eigenheimzulage, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im vorangegangenen Jahr die maßgebende Grenze nicht übersteigt. Auf die Höhe der Einkünfte im Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken und im Vorjahr kommt es nicht an.

 

Normenkette

§ 5 Sätze 1 und 2 EigZulG

 

Sachverhalt

Die Kläger, Eheleute, erwarben im Juni 1996 das bebaute Grundstück X zum Kaufpreis von 920 000 DM. Besitz, Nutzen und Lasten gingen zum 1.10.1996 auf die Kläger über. Sie nutzten das Haus seit dem 18.7.1997 zu eigenen Wohnzwecken.

Das FA setzte die Eigenheimzulage antragsgemäß fest. Aufgrund der Einkommensteuererklärung für 1997 ergab sich, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte für die Kalenderjahre 1996 und 1997 den Betrag von 480 000 DM überstieg. Daraufhin hob das FA gem. § 11 Abs. 4 EigZulG die Festsetzung der Eigenheimzulage ab 1997 auf.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision des FA blieb erfolglos.

 

Entscheidung

Unter Erstjahr sei das Jahr innerhalb des Förderzeitraums zu verstehen, in dem unter Einbeziehung des Vorjahres die Einkunftsgrenze nicht überschritten sei. Der Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstjahr 1996 und dem Vorjahr 1995 erreiche nicht die Einkunftsgrenze von 480 000 DM. Da die übrigen Fördervoraussetzungen erfüllt seien, sei Eigenheimzulage zu gewähren.

 

Hinweis

Eigenheimzulage wird u.a. nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die in § 5 EigZulG genannten Grenzen nicht überschreitet. Ob diese Grenzen eingehalten werden, wird nicht wie bei § 10e EStG jährlich, sondern nur einmalig überprüft. Hierbei werden die Einkünfte von zwei Jahren einbezogen. In den Jahren 1996 und 1997 konnte Eigenheimzulage ab dem Jahr beansprucht werden (Erstjahr), in dem der Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstjahres zuzüglich des Gesamtbetrags der Einkünfte des vorangegangenen Jahres (Vorjahr) 240 000 DM, bei zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehegatten 480 000 DM nicht überstieg. Diese Grenzen sind mittlerweile abgesenkt worden.

Fraglich war, ob unter dem Erstjahr das Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder erst das Jahr des Bezugs zu verstehen ist. Nach Auffassung des BFH gebietet es der Zweck der Vorschrift, dem Bauherrn möglichst rasch Sicherheit darüber zu geben, ob er das Eigenheim finanzieren können wird, einen frühen Termin anzunehmen. Er geht daher davon aus, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung. Auch aus der Gesetzesgeschichte lässt sich folgern, dass hierauf abzustellen ist. Einzubeziehen sind demnach der Gesamtbetrag der Einkünfte des Jahres der Anschaffung oder Herstellung und des vorangegangenen Jahres.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.3.2003, III R 55/00

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