Der Veranstalter der öffentlichen Versteigerung muss dem Erwerber eine Rechnung ausstellen, in der folgende Beträge gesondert auszuweisen sind:

 

a)

Zuschlagspreis des Gegenstands;

 

b)

Steuern, Zölle, Abschöpfungen und Abgaben;

 

c)

Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungsund Versicherungskosten, die der Veranstalter dem Erwerber des Gegenstands in Rechnung stellt.

In der von dem Veranstalter der öffentlichen Versteigerung ausgestellten Rechnung darf jedoch die Mehrwertsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden.

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