Einem Menschen mit Behinderung kann wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm unmittelbar infolge der Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag ein steuerfreier Pauschbetrag[1] gewährt werden. Bei dieser typisierenden außergewöhnlichen Belastung ist, vergleichbar mit § 33a EStG, keine zumutbare Belastung abzuziehen.[2]

Ein Mensch hat eine Behinderung, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.[3] Erfasst werden körperliche und geistige Behinderungen, angeborene und später aufgetretene, ferner auch Suchtkrankheiten wie Drogenabhängigkeit und Alkoholismus.

1.1 Höhe

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB):

 
Grad der Behinderung mindestens jährlich
20 384 EUR
30 620 EUR
40 860 EUR
50 1.140 EUR
60 1.440 EUR
70 1.780 EUR
80 2.120 EUR
90 2.460 EUR
100 2.840 EUR

Tab. 1: Behinderten-Pauschbetrag

Einen Pauschbetrag erhalten[1]:

  • Menschen mit Behinderung, deren GdB auf mindestens 20 festgestellt ist, ohne weitere Voraussetzungen.
  • Für Menschen, die ständig so hilflos sind, dass sie für eine Reihe von regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen, gilt der erhöhte Pauschbetrag von 7.400 EUR jährlich (unabhängig vom GdB). Dasselbe gilt für Blinde und Taubblinde.[2] Eine nicht nur vorübergehende Hilflosigkeit ist regelmäßig bei einer Dauer von 6 Monaten gegeben.
 
Wichtig

Verfassungsmäßigkeit der Behinderten-Pauschbeträge

Bis 2020 war die Höhe der seit Jahren nicht der Preisentwicklung angepassten Pauschbeträge unter dem Gesichtspunkt der Geldentwertung streitig.[3] Der BFH[4] sah keinen Verfassungsverstoß, da der Steuerpflichtige die Wahl hatte, seine tatsächlichen Aufwendungen (allerdings nach Abzug einer zumutbaren Belastung) nach § 33 EStG geltend zu machen.[5] Mit der Verdoppelung der Pauschbeträge ab 2021 hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen. Weitere Rechtsbehelfe sind aussichtslos.

Die Pauschbeträge sind Jahresbeträge. Sie werden stets voll gewährt, auch wenn die Voraussetzungen nicht während des ganzen Kalenderjahres vorgelegen haben oder der GdB erst im Laufe des Jahres von der zuständigen Stelle festgestellt wird. Der Betrag wird also nicht zeitanteilig gezwölftelt. Dasselbe gilt, wenn der GdB im Laufe des Jahres herauf- oder herabgesetzt wird. Der Pauschbetrag steht dann dem Behinderten nach dem höchsten Grad für das gesamte Kalenderjahr zu. Das gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.[6]

 
Praxis-Beispiel

Unterjährige Änderung des GdB

Das Versorgungsamt stellt den GdB auf den 1.12. auf 70 fest.

Der festgestellte GdB von 70 wird auf den 1.12. auf 60 herabgesetzt.

In beiden Fällen ist ein Behinderten-Pauschbetrag von 1.780 EUR (GdB 70) zu berücksichtigen.

1.2 Nachweispflichten

Den Steuerpflichtigen trifft die Beweislast, dass die Voraussetzungen des Pauschbetrags erfüllt sind. Er muss sich daher den Nachweis selbst beschaffen. Die Behinderung ist durch amtliche Bescheinigungen, Ausweise oder Bescheide förmlich nachzuweisen[1], und zwar:

  • bei einem GdB von mindestens 50 (Schwerbehinderte) durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid der nach § 152 SGB IX zuständigen Behörde (i. d. R. Versorgungsamt)[2];
  • bei einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 20 (Minderbehinderte) durch eine Bescheinigung oder einen Bescheid der nach § 152 SGB IX zuständigen Behörde (i. d. R. Versorgungsamt).[3]

Beim Bezug von Renten oder anderen laufenden Bezügen aufgrund gesetzlicher Vorschriften kann der Nachweis einer Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden (Beibehaltung der bis einschließlich 2020 geltenden Regelung).[4]

Für den erhöhten Pauschbetrag von 7.400 EUR für Hilflose, Blinde und Taubblinde sind die Voraussetzungen nachzuweisen

  • durch einen Schwerbehindertenausweis, in dem das Merkzeichen "H" (hilflos) oder "Bl" (blind) eingetragen ist, oder
  • durch einen Bescheid des Versorgungsamts, der die entsprechenden Feststellungen enthält, bzw.
  • durch den Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger der Pflege­grade 4, 5, die für das Merkzeichen "H" ausreichen.[5] Seit 2017 stehen die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen "H" gleich.[6]
 
Wichtig

Nur amtliche Bescheinigungen gelten als ordnungsgemäßer Nachweis

Ein anderweitiger Nachweis wird vom Finanzamt nicht...

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