Da Kinder häufig keine oder geringere Einkünfte als ihre Eltern oder Großeltern haben und sich der Pauschbetrag bei ihnen daher steuerlich nicht auswirkt, lässt § 33b Abs. 5 EStG bei Kindern, für die ein Kinderfreibetrag, Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs-Freibetrag oder Kindergeld gewährt wird, auf Antrag eine Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags zu. Da der Pauschbetrag nur die Aufwendungen des Kindes abgilt, können die Eltern ihre eigenen zwangsläufigen Aufwendungen nach § 33 EStG geltend machen, unabhängig davon, ob der Pauschbetrag auf sie übertragen worden ist.
Übertragung gilt nur für den jeweiligen VZ
Die Übertragung muss ggf. für jedes Kalenderjahr erneut beantragt werden. Prüfen Sie genau, ob sich der Pauschbetrag bei Ihnen oder dem Kind selbst günstiger auswirkt.
Die Übertragung auf die Eltern setzt voraus:
- Der Behinderten-Pauschbetrag steht dem Kind zu, das ihn nicht in Anspruch nimmt,
- die Eltern bzw. der Elternteil erhalten bzw. haben Anspruch auf einen Kinderfreibetrag, Bedarfsfreibetrag oder Kindergeld.
Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags eines Auslandskindes ist möglich, wenn
- der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld hat.
- der Steuerpflichtige und das Kind unbeschränkt steuerpflichtig sind oder als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden. Dies ist möglich, wenn das Kind und die Eltern zu mindestens 90 % Inlandseinkünfte erzielen oder ihre nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 11.784 EUR (Grundfreibetrag in 2024) betragen.
- Für ein Kind mit Wohnsitz außerhalb eines EU-/EWR-Mitgliedstaats kann der Pauschbetrag nicht übertragen werden, wenn das Kind im Inland keine eigenen Einkünfte erzielt.
Nachweis der Behinderung eines Auslandskindes
Der Nachweis der Behinderung eines Auslandskindes wird von dem zuständigen Auslandsversorgungsamt, das es für jedes Land gibt, förmlich wie vom Inlandsversorgungsamt festgestellt. Dieses fordert von dem Antragsteller ärztliche Unterlagen an, nach denen es den GdB bestimmen kann. Der Feststellungsbescheid des Auslandsversorgungsamts ist als Nachweis einzureichen.
Die Übertragung setzt nur voraus, dass der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. einen Bedarfsfreibetrag oder Kindergeld hat, nicht, dass es sich bei dem Kind, dem der Pauschbetrag zusteht, um ein Kind des Steuerpflichtigen handelt. Der Behinderten-Pauschbetrag kann daher auch auf Großeltern oder Stiefeltern übertragen werden, denen ein Kinderfreibetrag oder das Kindergeld (nach Übertragung auf sie) für das Kind zusteht. Eine Übertragung auf Geschwister ist nicht zugelassen, ebenso nicht eine Übertragung von den Eltern auf ein Kind.
Berücksichtigung von Kindern über das 25. Lebensjahr hinaus
Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht imstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind auch über das 25. Lebensjahr hinaus beim Kinderfreibetrag (Bedarfsfreibetrag) bzw. Kindergeld zu berücksichtigen, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr tatsächlich eingetreten ist. Ihr Behinderten-Pauschbetrag kann also auch später noch übertragen werden.
Der Pauschbetrag kann nur insgesamt, nicht teilweise, vom Kind auf eine andere Person übertragen werden. Eine Berücksichtigung zum Teil bei dem Kind und zum Teil bei den Eltern ist daher nicht zulässig.
Der Pauschbetrag ist grundsätzlich hälftig auf beide Elternteile zu übertragen, wenn beide Elternteile den Antrag auf Übertragung stellen. Jeder Elternteil kann aber für sich wählen, ob er den halben Pauschbetrag beanspruchen oder seine behinderungsbedingten Aufwendungen nach § 33 EStG als allgemeine außergewöhnliche Belastung (unter Anrechnung der zumutbaren Belastung) abziehen will. Abweichend hiervon kann ein Elternpaar (auch schon im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren) gemeinsam eine andere als die hälftige Aufteilung beantragen, z. B. in der Weise, dass dem einen Elternteil der Pauschbetrag ganz oder zu 3/4 zustehen soll. Im Fall einer abweichenden Aufteilung ist aber die Geltendmachung der Aufwendungen nach § 33 EStG ausgeschlossen. Somit kann nicht ein Elternteil den Pauschbetrag voll in Anspruch nehmen und der andere seine Aufwendungen nach § 33 EStG absetzen.
Das Kind kann nach der Übertragung des Pauschbetrags seine tatsächlichen Aufwendungen nicht nach § 33 EStG geltend machen. Jedoch kann der Steuerpflichtige, auf den der Pauschbetrag übertragen wird, eigene zwangsläufige Aufwendungen für das Kind zusätzlich zum Pauschbetrag nach § 33 EStG abziehen, da der Pauschbetrag nur die Aufwendungen des Kindes abgilt.